Leistungsgebot
Voraussetzung für den Beginn einer Zwangsvollstreckung ist die Abgabe eines Leistungsgebots.
Hierbei wird der Vollstreckungsschuldner zur Leistung, Duldung oder Unterlassung aufgefordert. Fällig wird die Leistung, wenn seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist.
Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekanntgegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht gezahlt hat, ist ein Leistungsgebot nicht notwendig.
Ein Leistungsgebot wegen Säumniszuschlägen und Zinsen ist nicht notwendig, wenn Zinsen und Zuschläge zusammen mit der Steuer vom Steuerpflichtigen gefordert werden. Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch gefordert werden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 254 AO
SteuerSparErklärung flex (Steuerjahr 2024)
Die neue SteuerSparErklärung flex führt Sie nicht nur schnell und einfach zu Ihrer Steuererklärung 2024, sondern hält folgende Highlights für Sie bereit: günstigerer Nachkauf weiterer Abgaben für nur 5,95 €, kein ELSTER-Zertifikat notwendig, kostenloses eBook "Mit Handwerkern und Haushaltshilfen Steuern sparen". Darüber hinaus erhalten Sie zahlreiche Steuertipps und automatische Optimierungsmöglichkeiten. Kostenlose Updates halten Sie steuerrechtlich immer auf dem aktuellen Stand.