Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
VIII – Haftung → V 38 – Haftungsverfahren
Abschnitt V 38.4 DA-KG – Korrektur von Haftungsbescheiden
(1) 1Für die Korrektur von Haftungsbescheiden gelten nicht die für Kindergeldbescheide maßgeblichen Korrekturvorschriften (§§ 172 ff. AO), sondern die allgemeinen Vorschriften über die Berichtigung, die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten (§§ 129 bis 131 AO). 2Eine Korrektur zugunsten des Haftungsschuldners kann auch noch nach Ablauf der Festsetzungsfrist erfolgen (BFH vom 12.8.1997, VII R 107/96, BStBl 1998 II S. 131).
(2) 1Die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt seines Erlasses bzw. der entsprechenden Einspruchsentscheidung. 2Ein rechtmäßiger Haftungsbescheid ist zugunsten des Haftungsschuldners nach § 131 AO zu widerrufen, soweit die ihm zugrunde liegende Schuld später gemindert worden ist.