Abschnitt V 38.2 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

VIII – Haftung → V 38 – Haftungsverfahren

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 38.2 DA-KG – Haftungsprüfung

(1) 1Für die Prüfung der Haftung und den Erlass des Haftungsbescheides ist gem. § 24 AO die Familienkasse zuständig, die für den Kindergeldberechtigten sachlich und örtlich zuständig ist. 2In der Familienkasse wird das Haftungsverfahren von der für die Festsetzung des Kindergeldes zuständigen Stelle geführt. 3In Fällen des § 71 AO (V 39.2) entscheidet die Festsetzungsstelle im Einvernehmen mit der Bußgeld- und Strafsachenstelle.

(2) 1Kommt eine Haftungsinanspruchnahme in Betracht, soll die Familienkasse die Haftungsprüfung unverzüglich einleiten. 2Dies gilt insbesondere dann, wenn der Haftungsschuldner einen Anspruch hat, gegen den aufgerechnet werden könnte (z. B. laufendes Kindergeld).

(3) 1Die Familienkasse entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Dabei hat sie abzuwägen, ob ein Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden soll und - im Ausnahmefall - ob eine Inanspruchnahme nur teilweise erfolgen soll (Entschließungsermessen). 3Eine Haftungsinanspruchnahme ist insoweit ausgeschlossen, als sie Zeiträume betrifft, für die die Familienkasse das Verschulden an einer verspäteten Aufhebung und Rückforderung trifft. 4Kommen mehrere Personen für eine Haftungsinanspruchnahme in Frage, hat die Familienkasse neben dem Entschließungsermessen darzulegen, warum sie den Haftungsschuldner in Anspruch nimmt (Auswahlermessen). 5Zu den Besonderheiten bei der Haftungsinanspruchnahme nach § 71 AO vgl. V 39.2.

(4) 1Vor Erlass des Haftungsbescheides hat die Familienkasse den Haftungsschuldner gem. § 91 Abs. 1 AO schriftlich anzuhören (Haftungsankündigung). 2Darin sind die Rückstände, für die die Haftungsinanspruchnahme erfolgen soll, die Rechtsgrundlage für die Haftung und die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen anzugeben. 3Die Frist zur Stellungnahme soll grundsätzlich einen Monat betragen.