Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Kapitel R – Rechtsbehelfsverfahren → III. – Finanzgerichtsverfahren
Abschnitt R 10.4 DA-KG – Erfolgloses Vorverfahren
(1) 1Für den Fall einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage sieht § 44 Abs. 1 FGO ein außergerichtliches Vorverfahren (Einspruchsverfahren) vor. 2Die Klage vor dem FG ist in diesen Fällen nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. 3Bei der Leistungsklage und der Feststellungsklage fordert das Gesetz kein vorheriges Einspruchsverfahren, da sie sich weder gegen den Erlass noch gegen das Unterlassen eines Verwaltungsakts richten.
(2) Ausnahmsweise ist auch bei der Anfechtungs- und bei der Verpflichtungsklage kein außergerichtliches Vorverfahren durchzuführen,
wenn die Voraussetzungen der so genannten Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 FGO vorliegen, weil die Behörde ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht in angemessener Frist über den Einspruch entschieden hat,
wenn die Voraussetzungen der Sprungklage nach § 45 Abs. 1 bis 3 FGO vorliegen,
wenn es sich um ein Sicherungs- oder Arrestverfahren nach § 45 Abs. 4 FGO handelt oder
wenn ein Dritter erstmalig durch die Einspruchsentscheidung beschwert ist.