§ 348 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Siebenter Teil – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren → Erster Abschnitt – Zulässigkeit
§ 348 AO – Ausschluss des Einspruchs
Der Einspruch ist nicht statthaft
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1.
gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),
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2.
bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,
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3.
gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,
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4.
gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes.
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5.
(weggefallen)
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6.
in den Fällen des § 172 Abs. 3.
Zu § 348: Geändert durch G vom 13. 12. 2006 (BGBl I S. 2878) und 8. 4. 2008 (BGBl I S. 666).