Untätigkeitsklage
Es gibt keine Frist, innerhalb derer das Finanzamt über Ihren Einspruch entscheiden muss. Das bedeutet aber nicht, dass das Finanzamt sich mit einer Entscheidung beliebig lange Zeit lassen darf.
Vergehen seit Einlegung des Einspruchs mehr als sechs Monate, ohne dass das Finanzamt tätig wird und über Ihren Einspruch entscheidet, kommt eine Untätigkeitsklage in Betracht (§ 46 FGO). Diese legen Sie beim zuständigen Finanzgericht ein.
Mit einer Untätigkeitsklage klagen Sie nicht direkt gegen das Nichtstun des Finanzamts, sondern wenden sich mit Ihrem Steuerfall unmittelbar an das Finanzgericht. Dieses kann dem Finanzamt noch einmal eine Frist für die Entscheidung setzen. Wenn das Finanzamt innerhalb dieser Frist Ihrem Einspruch stattgibt, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt und Sie haben mit der Untätigkeitsklage Ihr Ziel erreicht.
Wird der Einspruch (zum Teil) zurückgewiesen, muss das Finanzgericht über Ihren Fall entscheiden. Gegen die Einspruchsentscheidung müssen Sie dann nicht noch einmal Klage erheben.
Bevor Sie Untätigkeitsklage erheben, sollten Sie vorher bei Ihrem Finanzamt nachhaken und die Bearbeitung des Einspruchs anmahnen. Erst wenn sich auch dann nichts tut, sollten Sie die Untätigkeitsklage in Erwägung ziehen. Die Untätigkeitsklage sollte immer das letzte Mittel sein, um beim Finanzamt etwas zu bewegen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 46 FGO
§ 47 FGO
Der Begriff »Untätigkeitsklage« wird im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit »Untätigkeitseinspruch« verwendet.
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