Abschnitt A 4.5 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

I. – Anspruchsberechtigte → A 4 – Kindergeldanspruch für Ausländer

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt A 4.5 DA-KG – Arbeitnehmer aus einem Abkommensstaat

(1) 1Arbeitnehmer aus Staaten, mit denen zwischenstaatliche Vereinbarungen und Abkommen über Soziale Sicherheit bestehen, müssen nicht die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG erfüllen. 2Abkommensstaaten sind: Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, Türkei und Tunesien. 3Arbeitnehmer sind in diesem Zusammenhang insbesondere

  • Personen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis einschließlich der Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld,

  • Bezieher von Arbeitslosengeld nach § 136 SGB III und

  • Personen, die Geldleistungen der Krankenversicherung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit erhalten.

4Personen, die lediglich eine geringfügige Beschäftigung ausüben, gelten nicht als Arbeitnehmer i. S. d. genannten Abkommen (BFH vom 21.2.2008, III R 79/03, BStBl 2009 II S. 916).

(2) 1Für türkische Arbeitnehmer ergibt sich ein Anspruch auf Kindergeld ferner aus dem Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom 19.9.1980 (ABl. EG 1983 Nr. C 110 S. 60). 2Für Arbeitnehmer aus Algerien, Marokko und Tunesien ergibt sich der Kindergeldanspruch auch aus den Assoziationsabkommen, die die EG mit diesen Staaten geschlossen hat. 3Für Fälle der Sätze 1 und 2 ist der Arbeitnehmerbegriff der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu Grunde zu legen. 4Der Arbeitnehmerbegriff nach Art. 1 Buchst. a Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist abhängig von der Zugehörigkeit zu einem System der sozialen Sicherheit (pflichtversichert oder freiwillig [weiter-]versichert); darunter fällt die (gesetzliche) Krankenversicherung. 5Arbeitnehmer sind danach z. B. Angestellte, Beamte, Rentner, Studenten und (freiwillig weiterversicherte) Selbständige. 6Für die übrigen Fälle türkischer Staatsangehöriger folgt auch aus dem VEA nach einem sechsmonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet ein Anspruch auf Kindergeld.

(3) Gem. V 1.5.2 ist in diesen Fällen die Familienkasse der BA für die Festsetzung und die Auszahlung des Kindergeldes zuständig.