Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
I. – Anspruchsberechtigte → A 4 – Kindergeldanspruch für Ausländer
Abschnitt A 4.4 DA-KG – Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Geschützte
(1) 1Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge sind anspruchsberechtigt nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG ab dem Zeitpunkt der Anerkennung als politisch Verfolgte nach Art. 16a Abs. 1 GG bzw. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. 2Dasselbe gilt für Ausländer, denen subsidiär Schutz nach § 4 AsylG zuerkannt worden ist. 3Als Zeitpunkt der Anerkennung bzw. Zuerkennung ist das Ausfertigungsdatum des Bescheides des BAMF zugrunde zu legen. 4Nach Art. 2 des VEA i. V. m. Art. 2 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen haben anerkannte Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge zudem unabhängig davon, ob der Aufenthaltstitel bereits erteilt wurde, einen Anspruch auf Leistungen des Vertragsstaates unter denselben Bedingungen wie dessen Staatsangehörige, sofern sie sich seit mindestens sechs Monaten im Vertragsstaat aufhalten. 5Das VEA ist in diesen Fällen rückwirkend auch auf Zeiträume anwendbar, die vor dem Zeitpunkt der Anerkennung, aber nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist liegen. 6Wird Kindergeld rückwirkend beantragt, ist die Auszahlungsbeschränkung des § 70 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG zu beachten (vgl. V 23.4).
(2) 1Ist das Kindergeld wegen fehlender Anspruchsberechtigung abgelehnt worden und wird nach erfolgter Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG oder als Flüchtling nach § 3 AsylG oder der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt und dann für dieselben Kinder erneut ein Antrag auf Kindergeld gestellt, ist erneut über eine Festsetzung unter Berücksichtigung von Abs. 1 zu entscheiden. 2Ist die ursprüngliche ablehnende Festsetzung materiell bestandskräftig geworden, kann sie nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ab dem Monat der Anerkennung zu ändern sein (vgl. V 20).
(3) Gem. V 1.5.2 ist in diesen Fällen die Familienkasse der BA für die Festsetzung und die Auszahlung des Kindergeldes zuständig.