Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Kapitel A – Anspruchsvoraussetzungen → I. – Anspruchsberechtigte
Abschnitt A 5 DA-KG – Mitglieder und Beschäftigte diplomatischer Missionen sowie konsularischer Vertretungen und deren Angehörige
(1) 1Personen, auf die das WÜD bzw. das WÜK anzuwenden ist, haben im Inland keinen Wohnsitz und sind infolgedessen nicht anspruchsberechtigt nach § 62 Abs. 1 Satz 1 EStG. 2Zu Einzelheiten zum Personenkreis und zu Ausnahmen siehe A 2.1.9 und H 3.29 [Wiener Übereinkommen] EStH 2019. 3§ 62 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 EStG ist zu beachten (vgl. A 3 und A 4).
(2) 1Ins Ausland entsandte deutsche Staatsangehörige, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung sind, haben grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG, vgl. A 2.2.1 Abs. 3. 2Auch so genannte "Ortskräfte" deutscher Dienststellen im Ausland erfüllen die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 EStG, wenn sie auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG behandelt werden (vgl. A 2.2.1 Abs. 5). 3Ist keine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht gegeben, kann dieser Personenkreis ggf. nach dem BKGG berücksichtigt werden. 4Für Fälle des Satzes 3 sind die Familienkassen der BA zuständig.