§ 410 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Achter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren → Vierter Abschnitt – Bußgeldverfahren

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 410 AO – Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend:

  1. 1.

    die §§ 388 bis 390 über die Zuständigkeit der Finanzbehörde,

  2. 2.

    § 391 über die Zuständigkeit des Gerichts,

  3. 3.

    § 392 über die Verteidigung,

  4. 4.

    § 393 über das Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren,

  5. 5.

    § 396 über die Aussetzung des Verfahrens,

  6. 6.

    § 397 über die Einleitung des Strafverfahrens,

  7. 7.

    § 399 Abs. 2 über die Rechte und Pflichten der Finanzbehörde,

  8. 8.

    die §§ 402, 403 Abs. 1, 3 und 4 über die Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft,

  9. 9.

    § 404 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz über die Steuer- und Zollfahndung,

  10. 10.

    § 405 über die Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen,

  11. 11.

    § 407 über die Beteiligung der Finanzbehörde und

  12. 12.

    § 408 über die Kosten des Verfahrens.

(2) Verfolgt die Finanzbehörde eine Steuerstraftat, die mit einer Steuerordnungswidrigkeit zusammenhängt (§ 42 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann sie in den Fällen des § 400 beantragen, den Strafbefehl auf die Steuerordnungswidrigkeit zu erstrecken.