§ 400 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
2. Unterabschnitt – Ermittlungsverfahren → II. – Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
§ 400 AO – Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt die Finanzbehörde beim Richter den Erlass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist dies nicht der Fall, so legt die Finanzbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft vor.