§ 383b AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Achter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren → Zweiter Abschnitt – Bußgeldvorschriften
§ 383b AO – Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbehörden vorsätzlich oder leichtfertig
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1.
entgegen § 80a Absatz 1 Satz 3 unzutreffende Vollmachtsdaten übermittelt oder
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2.
entgegen § 80a Absatz 1 Satz 4 den Widerruf oder die Veränderung einer nach § 80a Absatz 1 übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich mitteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Zu § 383b: Eingefügt durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1679).