§ 345 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Sechster Teil – Vollstreckung → Vierter Abschnitt – Kosten
§ 345 AO – Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
Im Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwandsentschädigungen abgegolten werden, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.