§ 248 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Fünfter Teil – Erhebungsverfahren → Dritter Abschnitt – Sicherheitsleistung
§ 248 AO – Nachschusspflicht
Wird eine Sicherheit unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder es ist anderweitige Sicherheit zu leisten.