§ 247 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Fünfter Teil – Erhebungsverfahren → Dritter Abschnitt – Sicherheitsleistung
§ 247 AO – Austausch von Sicherheiten
Wer nach den §§ 241 bis 245 Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil davon durch eine andere nach den §§ 241 bis 244 geeignete Sicherheit zu ersetzen.