§ 158 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
1. Unterabschnitt – Steuerfestsetzung → I. – Allgemeine Vorschriften
§ 158 AO – Beweiskraft der Buchführung
(1) Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
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1.
soweit nach den Umständen des Einzelfalls Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit zu beanstanden oder
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2.
soweit die elektronischen Daten nicht nach der Vorgabe der einheitlichen digitalen Schnittstellen des § 41 Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 4 Absatz 2a der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, des § 146a oder des § 147b in Verbindung mit der jeweiligen Rechtsverordnung zur Verfügung gestellt werden.
Zu § 158: Neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2730).