Abgabenordnung (AO)
Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Steuerliche Begriffsbestimmungen
§ 15 AO – Angehörige
(1) Angehörige sind:
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1.
der Verlobte,
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2.
der Ehegatte oder Lebenspartner,
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3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
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4.
Geschwister,
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5.
Kinder der Geschwister,
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6.
Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,
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7.
Geschwister der Eltern,
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8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
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1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
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2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
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3.
im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
Zu § 15: Geändert durch G vom 18. 7. 2014 (BGBl I S. 1042) und 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2639).