§ 138i AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Erfassung der Steuerpflichtigen → 2. Unterabschnitt – Anzeigepflichten

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 138i AO – Information der Landesfinanzbehörden

Soweit von nach den §§ 138f bis 138h mitgeteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen im Sinne des § 138d Absatz 2 Steuern betroffen sind, die von Landesfinanzbehörden oder Gemeinden verwaltet werden, teilt das Bundeszentralamt für Steuern den für die Nutzer zuständigen Finanzbehörden der Länder im automatisierten Verfahren unter Angabe der Registriernummer und der Offenlegungsnummer mit, dass ihm Angaben über mitgeteilte grenzüberschreitende Steuergestaltungen vorliegen.

Zu § 138i: Eingefügt durch G vom 21. 12. 2019 (BGBl I S. 2875).