Abgabenordnung (AO)
Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Steuerliche Begriffsbestimmungen
§ 12 AO – Betriebstätte
1Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. 2Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:
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1.
die Stätte der Geschäftsleitung,
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2.
Zweigniederlassungen,
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3.
Geschäftsstellen,
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4.
Fabrikations- oder Werkstätten,
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5.
Warenlager,
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6.
Ein- oder Verkaufsstellen,
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7.
Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
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8.
Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
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a)
die einzelne Bauausführung oder Montage oder
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b)
eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
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c)
mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
länger als sechs Monate dauern.
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