§ 114 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Verfahrensgrundsätze → 5. Unterabschnitt – Rechts- und Amtshilfe
§ 114 AO – Durchführung der Amtshilfe
(1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Finanzbehörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht.
(2) 1Die ersuchende Finanzbehörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. 2Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich.