Wichtig für Bezieher von Sozialleistungen: Einzelveranlagung kontert Progressionsvorbehalt
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Wer Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Elterngeld bezogen hat, muss damit rechnen, im Folgejahr Steuern nachzahlen zu müssen. Aber: Durch Einzelveranlagung können Verheiratete den Progressionsvorbehalt vermeiden.
Der sogenannte Progressionsvorbehalt kommt vor allem dann ins Spiel, wenn jemand innerhalb eines Kalenderjahrs sowohl steuerpflichtige Einkünfte – etwa: Gehalt oder Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit – und eine Lohnersatzleistung wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder Elterngeld bezogen hat.
Die Lohnersatzleistungen werden selbst zwar nicht besteuert, der Bezug dieser Leistungen führt jedoch dazu, dass das restliche zu versteuernde Einkommen mit einem höheren Steuersatz belastet wird.
Unterm Strich muss man dadurch mehr Steuern zahlen, zum Teil deutlich mehr. Betroffen sind davon auch Altersteilzeitler, denn der Aufstockungsbetrag, den der Arbeitgeber zum Teilzeitlohn der Betroffenen gewährt, unterliegt ebenfalls dem Progressionsvorbehalt.
Einzelveranlagung kann Progressionsvorbehalt auskontern
Ehepaare können den Progressionsvorbehalt häufig auskontern, indem sie die steuerliche Einzelveranlagung wählen. Jeder Partner wird dann genauso behandelt wie ein Alleinstehender. Das bedeutet: Jeder versteuert sein Einkommen mit dem Grundtarif.
Gesetzlich geregelt ist die Einzelveranlagung in § 26a des Einkommensteuergesetzes. Dazu muss auf der ersten Seite des Mantelbogens der Steuererklärung in Zeile 24 »Einzelveranlagung« angekreuzt werden. Die Wahl gilt dann für das betreffende Jahr. Sie kann nur noch geändert werden, solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig wurde.
Meistens ist es sinnvoll, hier »Zusammenveranlagung« anzukreuzen. Doch es gibt Ausnahmen, etwa wenn ein Partner eine Lohnersatzleistung bezogen hat, die dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
Hat die Mutter beispielsweise das ganze Jahr über Elterngeld erhalten, so fallen bei ihr – soweit sie keine weiteren Einkünfte hatte – auch keine Steuern an. Der Ehepartner muss dann nur sein eigenes Einkommen versteuern – das von seiner Ehefrau bezogene Elterngeld mag zwar in die Haushaltskasse fließen, steuerlich gesehen spielt es für den Ehemann jedoch keine Rolle.
(MS)