Werbungskosten-Pauschbetrag, Entfernungspauschale, Grundfreibetrag: Steuererleichterungen 2022
Der Bundesrat hat dem Steuerentlastungsgesetz 2022 zugestimmt.

Werbungskosten-Pauschbetrag, Entfernungspauschale, Grundfreibetrag: Steuererleichterungen 2022

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Der Bundesrat hat dem Steuerentlastungsgesetz 2022 zugestimmt und deutliche Steuerentlastungen beschlossen. Hier die Details.

 

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Arbeitnehmer-Pauschbetrag 2022: Anhebung um 200 Euro

Zurzeit werden beim Lohnsteuerabzug bzw. in der Steuererklärung automatisch Werbungskosten in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr berücksichtigt, wenn nicht höhere Kosten nachgewiesen werden (Arbeitnehmer-Pauschbetrag oder auch Werbungskosten-Pauschbetrag).

Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu entlasten, wird der Arbeitnehmerpauschbetrag (Werbungskostenpauschbetrag) bei der Einkommensteuer von aktuell 1.000 Euro um 200 Euro auf 1.200 Euro erhöht. Dieser erhöhte Freibetrag gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022.

Grundfreibetrag 2022: Anhebung zum 1.1.2022

Der steuerfreie Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer wird von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro angehoben. Dieser erhöhte Freibetrag gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022.

Durch die Anhebung des steuerfreien Existenzminimums (Grundfreibetrag) auf 10.347 Euro werden alle Einkommensteuerpflichtigen entlastet. Die relative Entlastung ist dabei für die Bezieher niedrige Einkommen höher als für die Bezieher höherer Einkommen.

Grundfreibetrag – Tabelle

 

  Jahr

 

Grundfreibetrag für Ledige      

 

Grundfreibetrag für Verheiratete (bei gemeinsamer Veranlagung zur Einkommensteuer)

 

  

  2022     

10.347,– €

20.694,– €

  

  2021

9.744,– €

19.488,– €

  

  2020

 

9.408,– €

 

18.816,– €

 

  

 

Entfernungspauschale 2022: Anhebung wird vorgezogen

Angesichts der gestiegenen Preise für Mobilität wird die eigentlich erst zum 1. Januar 2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) vorgezogen. Die Pendlerpauschale für Fernpendler beträgt dann rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 38 Cent pro Entfernungskilometer.

Damit wird die bereits festgelegte Erhöhung der Entfernungspauschale für Fernpendler (d.h., ab dem 21. Entfernungskilometer) um 3 Cent auf 0,38 Euro je vollen Entfernungskilometer für die Jahre 2024 bis 2026 auf die Jahre 2022 und 2023 ausgedehnt und die fianzielle Entlastung vorgezogen.

Für Steuerpflichtige, bei denen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorliegt, wird die Anhebung der Entfernungspauschale ebenfalls vorgezogen und gilt bereits ab dem Jahr 2022.

Die Erhöhung der Entfernungspauschale wirkt über § 101 Einkommensteuergesetz (EStG) auch auf die Mobilitätsprämie.

Die Bundesregierung strebt zudem noch in dieser Legislaturperiode eine Neuordnung der Pendlerpauschale an, die ökologisch-soziale Belange der Mobilität besser berücksichtigt soll.

Was bedeutet das für den Lohnsteuerfreibetrag?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ab dem Monat, der auf das Inkrafttreten der Änderungen folgt, die Anpassung eines Freibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren (Lohnsteuerfreibetrag) wegen der höheren Entfernungspauschale beantragen.

Allerdings wirkt sich die höhere Entfernungspauschale wegen des ebenfalls erhöhten Arbeitnehmer-Pauschbetrags nur insoweit aus, als der Erhöhungsbetrag den Betrag von 200 Euro überschreitet.

Wird keine Erhöhung des Lohnsteuerfreibetrags beantragt, kann die höhere Entfernungspauschale im Rahmen der Steuererklärung für 2022 geltend gemacht werden.

Was bedeutet das für den Lohnsteuerabzug?

Mit der Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zeitnah steuerlich entlastet, denn diese beiden Beträge schlagen unmittelbar auf die Höhe der Lohnsteuer sowie ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer durch. Die Anhebungen machen sich also schnell im Portemonnaie bzw. auf dem Konto bemerkbar.

Für die ersten Monate haben Sie jedoch bereits Lohnsteuer, Soli und Kirchensteuer gezahlt. Daher muss Ihr Arbeitgeber den bisher für 2022 vorgenommenen Lohnsteuerabzug korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist.

Technisch bedeutet das, dass die Finanzverwaltung nach der Verabschiedung des Änderungsgesetzes entsprechende Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug neu aufstellen und bekanntmachen muss.

Wann erfolgt die Korrektur von Lohnsteuer, Soli und Kirchensteuer?

Der Arbeitgeber muss den höheren Grundfreibetrag und den höheren Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Berechnung der Lohnsteuer erst dann berücksichtigen, wenn diese Programmablaufpläne bekanntgemacht und der Zeitpunkt, ab dem der Lohnsteuerabzug für die bereits abgerechneten Lohnzahlungszeiträume zu korrigieren ist, mitgeteilt worden sind.

Was bedeutet das für den Faktor bei Lohnsteuerklasse IV?

Wenn Sie und Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin Lohnsteuerklasse IV mit Faktor gewählt haben, ändert sich durch die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des Grundfreibetrags für Sie nichts: Durch die rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs ergeben sich keine Auswirkungen bei einem auf einen Zeitpunkt vor Verkündung des Änderungsgesetzes gebildeten Faktor (§ 39f Einkommensteuergesetz - EStG), schreibt das BMF im Referentenentwurf. Dieser behält weiter seine Gültigkeit, längstens bis Ende 2023. Spätestens dann muss der Faktor neu beantragt und berechnet werden, da er nur zwei Jahre gültig ist.

Und die für 2022 rückwirkend erfolgten Veränderungen holen Sie sich durch die Abgabe der Steuererklärung, zu der Sie bei der Wahl des Faktorverfahrens verpflichtet sind, zurück.

Weitere Erleichterungen durch das Steuerentlastungsgesetz 2022

Coronazuschuss 2022: Unterstützung für Bedürftige

Erwachsene Bezieherinnen und Bezieher von existenzsichernden Leistungen erhalten 2022 eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro (ursprünglich waren hier nur 100 Euro geplant). Davon profitieren insbesondere diejenigen, die Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Grundsicherung erhalten.

Bezieher von Arbeitslosengeld I erhalten einmalig 100 Euro Zuschuss.

In beiden Fällen soll das Geld im im Juli ausgezahlt werden.

Kinderzuschlag 2022:-Sofortzuschlag für von Armut betroffene Kinder

Der im Koalitionsvertrag vereinbarte Sofortzuschlag für von Armut betroffene Kinder wird ab dem 1. Juli 2022 überwiesen.

Er beträgt 20 Euro pro Monat und soll bis zur Einführung der Kindergrundsicherung denjenigen Kindern und Jugendlichen helfen, die besondere finanzielle Unterstützung brauchen.

(MB)

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