Urteile zur ermäßigten Besteuerung von Abfindungen
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Das Niedersächsische Finanzgerichts hat in mehreren Verfahren über die steuerliche Behandlung einer ersten Abfindung in Fällen entschieden, in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Rückkehrrecht zu ihrem früheren Arbeitgeber eingeräumt wurde.
In den zu entscheidenden Sachverhalten sei keine ermäßigte Besteuerung der Abfindung möglich, entschied das Gericht.
Alle unterlegenen Arbeitnehmer haben Rechtsmittel eingelegt, sodass die Fälle jetzt beim Bundesfinanzhof liegen. Das letzte Wort ist hier also noch lange nicht gesprochen!
Az. 2 K 52/23, 2 K 72/23 – Urteile vom 15.02.2024
Keine ermäßigte Besteuerung einer Arbeitnehmerabfindung im Falle einer betriebsbedingten Kündigung bei unbefristetem Rückkehrrecht des Arbeitnehmers zu früherem Arbeitgeber und bei Fortsetzung des im Wesentlichen unveränderten Arbeitsverhältnisses mit dem früheren Arbeitgeber.
Wird ein Arbeitsverhältnis durch betriebsbedingte Kündigung mit dem einen Arbeitgeber, der durch Betriebsübergang in dieses Arbeitsverhältnis eingetreten ist, beendet und in Ausübung eines unbefristeten Rückkehrrechts mit einem früheren Arbeitgeber, aber in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgesetzt, so ist ein Arbeitsplatzverlust, der eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung rechtfertigen könnte, nicht gegeben.
Rechtsmittel eingelegt; BFH-Az.: IX B 34/24, IX B 37/24
Az. 2 K 55/23, 2 K 71/23 – Urteile vom 15.02.2024
Keine ermäßigte Besteuerung einer Arbeitnehmerabfindung im Falle einer betriebsbedingten Kündigung bei unbefristetem Rückkehrrecht des Arbeitnehmers zu früherem Arbeitgeber und bei Wahlrecht des Arbeitnehmers auf Fortsetzung des im Wesentlichen unveränderten Arbeitsverhältnisses mit früherem Arbeitgeber oder auf Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und eine vom früheren Arbeitgeber auszuzahlende weitere Abfindung.
Wird ein Arbeitsverhältnis durch betriebsbedingte Kündigung mit dem einen Arbeitgeber, der durch Betriebsübergang in dieses Arbeitsverhältnis eingetreten ist, beendet und in Ausübung eines unbefristeten Rückkehrrechts mit einem früheren Arbeitgeber, aber in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgesetzt, so ist ein Arbeitsplatzverlust, der eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung rechtfertigen könnte, nicht gegeben. Nichts anderes gilt für die vom kündigenden Arbeitgeber gezahlte Abfindung in dem Fall, dass sich der Arbeitnehmer bei einem vom früheren Arbeitgeber eingeräumten Wahlrecht nicht für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem früheren Arbeitgeber, sondern für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und eine vom früheren Arbeitgeber zur Vermeidung von Einnahmeverlusten auszuzahlende weitere Abfindung entscheidet.
Rechtsmittel eingelegt; BFH-Az.: IX B 36/24, IX B 38/24
(FG Niedersachsen, Mitteilung vom 07.05.2024 zu den Urteilen 2 K 52/23, 2 K 72/23 und 2 K 55/23, 2 K 71/23 vom 15.02.2024)
Wann gibt es die ermäßigte Besteuerung mit der Fünftelregelung?
Abfindungen sind steuerlich begünstigt, wenn die Voraussetzungen für die sog. Fünftelregelung erfüllt sind.
Das bedeutet:
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Es handelt sich um eine »echte« Abfindung, die bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber als Entschädigung für den Wegfall zukünftiger Verdienstmöglichkeiten ausgezahlt wird.
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Die Abfindung muss in einem Betrag ausgezahlt werden. Wird die Auszahlung auf mehrere Jahre verteilt, gibt es keine Steuerermäßigung.
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Es liegt eine »Zusammenballung der Einkünfte« vor. Das bedeutet, im Jahr der Abfindungszahlung muss das Einkommen (Gehalt + Abfindung) höher sein, als wenn man einfach ganz normal weitergearbeitet und Gehalt bekommen hätte.
Bis einschließlich 2024 muss der Arbeitgeber ausrechnen, ob sich durch die Fünftelregelung ein Steuervorteil ergibt.
Das ändert sich ab 2025: Dann muss der Arbeitnehmer rechnen und ggf. die Füntelregelung über die Steuererklärung beantragen.
Wie wird bei der Fünftelregelung gerechnet?
Bei der Fünftelregelung wird die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt:
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Das Finanzamt teilt die Abfindung durch 5.
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1/5 wird zum Jahreseinkommen addiert.
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Auf dieses Einkommen wird die individuelle Einkommensteuer berechnet. Gleichzeitig wird auch die individuelle Einkommensteuer für das Jahreseinkommen ohne die Abfindung berechnet.
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Der Unterschied zwischen den Ergebnissen wird mit fünf 5 multipliziert. Dieses Ergebnis ist dann die Steuer, die auf die Abfindung fällig ist.
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(MB)