Steuerklassenwahl bei Ehegatten

 - 

Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will.

Allgemeines zur Steuerklassenwahl für Ehepartner

Verheiratete, die beide in Deutschland wohnen und nicht das ganze Jahr über dauernd getrennt leben, können wählen:

  • die Kombination IV/IV: Dann werden beide Ehepartner nach Steuerklasse IV besteuert; oder

  • die Kombination III/V: Hier erhält der Ehepartner mit dem höheren Arbeitslohn die Steuerklasse III und der geringer verdienende Ehepartner die Steuerklasse V; oder

  • die Kombination IV-Faktor/IV-Faktor.

Viele Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld etc. richten sich nach dem zuletzt bezogenen Nettogehalt. Und dabei gilt: Je höher das Nettogehalt, desto höher auch die Lohnersatzleistungen. Für Arbeitnehmer mit Steuerklasse V sind diese deshalb niedriger als bei gleich hohem Bruttolohn und Einstufung in die Steuerklasse III oder IV. Ein rechtzeitiger Wechsel der Steuerklasse kann hier also bares Geld bringen!

Wie unterscheiden sich die Steuerklassenkombinationen?

Kombination IV/IV: Hier wird bei beiden Ehepartnern während des Jahres die richtige Lohnsteuer einbehalten, wenn beide genau gleich viel verdienen. Ansonsten zahlen Sie während des Jahres immer zu viel Steuern. Diese Überzahlung ist umso größer, je höher das gemeinsame Einkommen ist und je weiter die Einkommen der Ehepartner voneinander abweichen. Trotzdem kann aber die Kombination IV/IV für den Lohnsteuerabzug während des Jahres immer noch günstiger sein als die Kombination III/V.

Kombination III/V: Hier wird während des Jahres die richtige Lohnsteuer abgeführt, wenn sich das gemeinsame Einkommen nach dem Verhältnis 60 : 40 auf die Steuerklasse III für den höher verdienenden Ehepartner und die Steuerklasse V für den geringer verdienenden Ehepartner verteilt. Beträgt der Arbeitslohn in Steuerklasse V mehr (weniger) als 40 % des gemeinsamen Lohns, wird während des Jahres zu viel (zu wenig) Lohnsteuer erhoben.

Wählen Ehepartner die Kombination III/V, müssen sie später für das abgelaufene Jahr eine Steuererklärung abgeben. Liegen die Löhne der Ehepartner weit auseinander, droht manchmal eine Steuernachzahlung. Das allein ist aber kein Grund, während des Jahres die Steuerklassen IV/IV zu wählen, weil dann zu viel Lohnsteuer einbehalten und später wieder erstattet wird. Wird nach Wahl der Steuerklassen III/V eine Nachzahlung festgesetzt, darf das Finanzamt zusätzlich für die Zukunft Einkommensteuer-Vorauszahlungen verlangen.

Kombination IV-Faktor/IV-Faktor: Möchten Sie eine Steuernachzahlung vermeiden und eine möglichst gerechte Verteilung der Lohnsteuer auf beide Ehepartner? Dann ist das Faktorverfahren für Sie erste Wahl. Im Vergleich zur Kombination III/V ist hier die Lohnsteuerbelastung beim geringer verdienenden Ehepartner merklich niedriger, dafür aber beim anderen Ehepartner höher als in Steuerklasse III. Wenden Sie das Faktorverfahren an, müssen Sie eine Steuererklärung für das betreffende Jahr abgeben.

Wie Ehepartner die für sie günstigste Kombination finden

Um verheirateten Arbeitnehmern die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder Tabellen ausgearbeitet. Aus den Tabellen können die Ehegatten nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen.

Weitere News zum Thema
  • [] Im September 2023 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zwei unabhängige Expertenkommissionen eingesetzt, die konkrete Vorschläge für praxisnahe und politisch umsetzbare Lösungen für ein modernes und zukunftsfestes Steuerrecht erarbeiten sollten. Jetzt mehr

  • [] Im Juni hat das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) beschlossen, jetzt gibt es einen Nachschlag: Am 10. Juli wurde der Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz II veröffentlicht. Wir haben einige interessante mehr

Weitere News zum Thema