Steuerermäßigung für öffentliche Straßenreinigungsgebühren?

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Die Steuerermäßigung für Handwerker und haushaltsnahe Dienstleistungen erhalten Sie für Leistungen, die "im Haushalt" erbracht werden. Erfreulicherweise legt der BFH diesen Begriff räumlich-funktional aus.

Deshalb können unter bestimmten Voraussetzungen auch Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze erbracht werden, begünstigt sein. Dazu gehören z.B. Dienstleistungen zur Reinigung und/oder Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh-)Wegen, zu der Sie als Eigentümer oder Mieter verpflichtet sind.

FG Berlin-Brandenburg widerspricht Finanzverwaltung

Öffentlich-rechtliche Straßenreinigungsgebühren werden jedoch von den Finanzämtern nicht akzeptiert. Denn nach Auffassung der Finanzverwaltung soll es den Steuerbonus nicht geben für Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand oder einem von ihr beauftragten Dritten auf gesetzlicher Grundlage erbracht und mit dem Hauseigentümer nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl. 2016 I S. 1213 Rdnr. 22 und Anlage 1).

Das sieht das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zugunsten der Steuerzahler anders: Vom Anlieger gezahlte öffentlich-rechtliche Straßenreinigungsgebühren für die vor dem Haus entlangführende öffentliche Straße samt Gehweg sind als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt. Da das Finanzamt gegen diese Entscheidung Revision eingelegt hat, entscheidet nun abschließend der Bundesfinanzhof (FG Berlin-Brandenburg vom 27.7.2017, Az. 12 K 12040/17; Az. der Revision VI R 4/18).

Lehnt Ihr Finanzamt eine Steuerermäßigung für Straßenreinigungsgebühren ab, sollten Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und unter Hinweis auf die anhängige Revision das Ruhen des Einspruchs-Verfahrens beantragen.

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