Steuerberater muss Unterlagen eines früheren Mandanten herausgeben
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Ein Steuerberater, der es nach Beendigung eines Mandats unterlässt, die Unterlagen seines früheren Mandanten herauszugeben, verletzt seine Berufspflichten.
Das gilt uneingeschränkt dann, wenn ihm hinsichtlich der Unterlagen kein Zurückbehaltungsrecht zusteht, weil er mit seinem Mandanten eine Regelung zum Ausgleich der Gebühren- und Auslagenforderungen getroffen hatte. Dies hat das LG Frankfurt am Main entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Steuerberater es trotz wiederholter Aufforderungen durch seine frühere Mandantin und deren neuen Steuerberater unterlassen, Buchhaltungsunterlagen der Mandantin herauszugeben. Die Ex-Mandantin erlitt deswegen steuerliche Nachteile. Unter anderem setzte das Finanzamt Säumniszuschläge gegen sie fest (LG Frankfurt / Main, Urteil vom 19.8.2011, 5/35 StL 9/11 ).