Steueränderungen ab 2025
Trotz Ampel-Aus treten auch 2025 wieder zahlreiche steuerliche Änderungen in Kraft.

Steueränderungen ab 2025

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Trotz Ampel-Aus treten auch 2025 wieder zahlreiche steuerliche Änderungen in Kraft. Im Folgenden haben wir die aus unserer Sicht wichtigsten Änderungen für private Steuerzahler und für kleine Unternehmen zusammengefasst.

 

Inhalt

 

Steuererklärung für 2024: Frist

Während der Corona-Pandemie wurden die Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen verlängert. Diese Fristen ändern sich nun teilweise wieder hin zum »normalen« Rhythmus: Steuererklärungen für 2024 müssen bis spätestens 31. Juli 2025 beim Finanzamt eingereicht werden – das gilt jedenfalls für alle Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärung selbst erstellen.

Mit Unterstützung eines Steuerberaters oder eine Lohnsteuerhilfevereins verlängert sich die Frist bis zum 30. April 2026.

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Abzug von Kinderbetreuungskosten

Die Kosten für die Kinderbetreuung sind auch bisher schon steuerlich absetzbar, ab 2025 ändert sich aber die Höhe. Bisher wurden 67 Prozent der Kosten nicht auf das zu versteuernde Einkommen angerechnet, künftig sind es 80 Prozent. Der Höchstbetrag steigt ebenfalls von 4.000 auf 4.800 Euro pro Jahr. Absetzbar sind zum Beispiel Ausgaben für Kindergarten, Kinderkrippe und Tagesmütter.

Strengere Kontrolle bei Unterhaltszahlungen

Das Finanzamt wird Unterhaltszahlungen künftig genauer prüfen. Bisher wurden auch Barzahlungen akzeptiert, die zum Beispiel studierende Kinder von ihren Eltern erhalten haben. Ab 2025 werden nur noch Geldzuwendungen anerkannt, die über eine Banküberweisung nachweisbar sind.

Bonuszahlungen der Krankenkasse

Beitragserstattungen der Krankenversicherung mindern die gezahlten Krankenkassenbeiträge und damit auch die Höhe der abziehbaren Sonderausgaben. Dies war besonders bei Bonuszahlungen der Krankenversicherung ein Problem. Es musste geklärt werden, ob eine Bonuszahlung als Beitragserstattung gilt, die die Sonderausgaben mindert oder nicht. Hierzu gab es mehrere Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH).

Nun wird die bisherige Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung gesetzlich festgeschrieben: Bonuszahlungen bis zu 150 Euro pro versicherte Person und Beitragsjahr werden generell als Leistung der Krankenkasse und nicht als Beitragserstattung behandelt. Sie mindern damit nicht die abzugsfähigen Sonderausgaben. Bei Beträgen über 150 Euro bleibt die Möglichkeit bestehen, nachzuweisen, dass es sich um eine Krankenkassenleistung und nicht um Beitragserstattungen handelt.

Entlastung für Alleinerziehende

Alleinerziehende erhalten über die Lohnsteuerklasse II einen steuerlichen Entlastungsbetrag. Das ist ein zusätzlicher Steuerfreibetrag, der derzeit bei 4.260 Euro plus weitere 240 Euro für jedes weitere Kind nach dem ersten liegt. Er wird nur gewährt, wenn eine Alleinerziehende tatsächlich allein in einem Haushalt mit ihren Kindern wohnt. Ab 2025 wird dieser Freibetrag auch bei noch verheirateten, aber bereits getrennt lebenden Ehepaaren angerechnet.

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Alleinerziehend auf der sicheren Seite

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Höhere Pauschale für Erben

Die Pauschale für Erbfallkosten steigt 2025 von 10.300 Euro auf 15.000 Euro. Damit soll die Kostensteigerung berücksichtigt werden, die auch vor Bestattungskosten nicht Halt macht. Die alte Pauschale stammt aus dem Jahr 1996. Gleichzeitig erhofft sich der Gesetzgeber damit einen geringeren Arbeitsaufwand in den Finanzämtern, da seltener die tatsächlichen Erbfallkosten nachgeprüft werden müssen.

Verkauf von Anteilen einer Erbengemeinschaft

Durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs wurde der Kauf eines Erbteils von einem Miterben nicht mehr als Veräußerung der Einzelbestandteile des Nachlasses betrachtet. Dadurch fiel auf ein im Nachlass enthaltenes Grundstück keine Spekulationssteuer an, auch wenn die Zehnjahresfrist nicht abgelaufen war.

Diese Lücke hat der Gesetzgeber nun geschlossen. Zukünftig wird auch der Verkauf des Anteils einer Erbengemeinschaft wie der Verkauf der einzelnen Vermögensteile betrachtet. Das führt dazu, dass für jeden Vermögensteil geprüft wird, ob ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vorliegt.

Weitere Steuererleichterung für Photovoltaikanlagen

Für den Kauf von Photovoltaikanlagen wird schon seit einigen Jahren keine Umsatzsteuer mehr fällig und für die Einspeisung des Stroms ins Netz keine Einkommensteuer – sofern die Anlage gewisse Grenzen nicht überschreitet. Bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien mit nur einer Gewerbeeinheit lag diese Grenze bisher bei einer Leistung von 30 Kilowatt-Peak (kWp), bei Mehrfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien mit mehreren Gewerbeeinheiten waren es 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit.

Ab 2025 wird dies vereinheitlicht, dann gilt für jede Wohn- und Gewerbeeinheit eine Freigrenze von 30 kWp. Freigrenze bedeutet, dass ab Überschreitung die vollen Steuern auch auf die Leistung unterhalb der Grenze fällig werden.

Die Erhöhung der Grenze gilt aber nur für Anlagen, die ab Januar 2025 gekauft, installiert und betrieben werden. Für Bestandsgeräte bleibt es bei den bisherigen Werten.

Bestimmung des Grundstückswerts für die Grundsteuer

Die Grundsteuer beschäftigt uns jetzt auch schon eine ganze Weile. In vielen Gemeinden ist aber noch immer kein Hebesatz bekannt, nach dem die Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 berechnet werden soll. Auch die Grundstücksbewertung ist nach wie vor Gegenstand zahlreicher Verfahren und Diskussionen. Im Jahressteuergesetz folgt der Gesetzgeber nun den Vorgaben des Bundesfinanzhofs aus zwei wichtigen Verfahren zur Feststellung von Grundbesitzwerten.

Mit einer Ergänzung des Bewertungsgesetzes wird nun die Möglichkeit eröffnet, einen niedrigeren Grundstückswert nachzuweisen, falls der Wert nach dem pauschalen Bewertungsmodell nachweislich erheblich vom Verkehrswert des Grundstücks abweicht. Übersteigt der Grundsteuerwert den Marktwert des Grundstücks um mindestens 40 %, kann dies nachgewiesen und eine Anpassung der Wertfestsetzung beantragt werden. Als Nachweis können ein Gutachten oder ein innerhalb eines Jahres vor oder nach der Bewertung erzielter Kaufpreis dienen.

Fünftelregelung bei Abfindungen

Auf Abfindungen werden, da es sich um Einmalzahlungen handelt, hohe Steuern fällig. Um das zu verhindern, gibt es die Fünftelregelung. Dabei wird die Abfindung steuerlich so behandelt, als würde sie über fünf Jahre ausgezahlt.

Was sich ab 2025 ändert, ist das Prozedere, wie dies formal gehandhabt wird: Bisher konnten Arbeitgeber die Regelung direkt bei der Berechnung der Lohnsteuer anwenden, wodurch Arbeitnehmer dann auch direkt entsprechend weniger Steuern bezahlten. Künftig müssen Arbeitnehmer die Regelung selbst über ihre Steuererklärung angeben. Sie zahlen dann zunächst mehr Steuern, bekommen diese aber später vom Finanzamt erstattet.

Hybrid-Dienstwagen werden strenger beurteilt

Wer seinen Dienstwagen auch privat nutzt, muss diesen als geldwerten Vorteil versteuern. Für Elektroautos gibt es dabei Vorteile, die bisher teilweise auch für Hybrid-Fahrzeuge galten. Deren Einstufung wird jetzt verschärft.

Nur wenn der Dienstwagen maximal 50 Gramm Kohlendioxid pro Kilometer ausstößt oder eine elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometern hat, gibt es den Elektrobonus. In diesem Fall muss nur die Hälfte des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt werden, nicht 100 Prozent. Bisher galt eine niedrigere Grenze von 60 Kilometern Reichweite.

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Änderungen für Kleinunternehmer

Für Kleinunternehmer gibt es eine wichtige Änderung im Umsatzsteuerrecht. Mussten bisher schon ab 22.000 Euro Umsatz Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und Umsatzsteuer ausgewiesen werden, besteht ab dem kommenden Jahr bis zu einem Umsatz von 25.000 Euro die Möglichkeit, als Kleinunternehmer auf den Umsatzsteuerausweis zu verzichten.

Zusätzlich haben ab 2025 auch Unternehmer aus anderen EU-Staaten die Möglichkeit, in Deutschland die Kleinunternehmerregelung für ihre hier erzielten Umsätze zu nutzen. Damit setzt der Gesetzgeber die Kleinunternehmer-Richtlinie der EU um. Umgekehrt haben auch deutsche Kleinunternehmer die Möglichkeit, im EU-Ausland von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen. Allerdings müssen dazu die Gesamtumsätze jährlich an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden. So wird sichergestellt, dass die Umsatzgrenzen nicht überschritten werden.

Besonders spannend dürfte für viele Kleinunternehmer sein, dass sie von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen ausgenommen sind. Ganz geht die E-Rechnung aber auch an Kleinunternehmern nicht vorbei. Den Empfang des neuen Rechnungsformats müssen auch sie ermöglichen. Dafür reicht aber eine E-Mail-Adresse aus.

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Einführung der E-Rechnung

Ab dem 1. Januar 2025 wird die E-Rechnung im B2B-Bereich verpflichtend. Ab 2026 müssen Unternehmen auch selbst E-Rechnungen ausstellen und versenden können. Übergangsfristen bis Ende 2028 erleichtern kleinen und mittleren Unternehmen den Übergang. Für den Empfang von E-Rechnungen gibt es keine Übergangsfrist.

Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Fahrausweise muss keine E-Rechnung ausgestellt werden.

Mehr zum Thema E-Rechnung auf Steuertipps.de

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(MB)

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