Muster-Schreiben: Antrag auf Stundung der Steuerschuld beim Finanzamt
Manchmal gerät man unverschuldet in einen finanziellen Engpass. Nun gibt es für Zahlungsschwierigkeiten niemals einen passenden Zeitpunkt, doch der Moment, wenn man die Steuerrückzahlung leisten muss, gehört zu den denkbar unpassendsten überhaupt. Doch ein Antrag auf Stundung beim zuständigen Finanzamt kann Abhilfe verschaffen (§ 222 Abgabenordnung (AO)). Zwar handelt es sich bei der Bewilligung des Stundungsantrags um eine Ermessenssache der Behörde. Üblicher Weise jedoch wird dieser nachgekommen – besonders in Ausnahmesituationen, wie der Pandemie 2020/2021, die viele Menschen in eine finanzielle Schieflage geraten ließ. Mit einer Stundung ist es möglich, einen zeitlichen Aufschub für die Begleichung der Steuerschuld zu erwirken oder eine Ratenzahlung zu vereinbaren.
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Wer kann einen Antrag auf Stundung stellen?
Zunächst einmal kann jeder Steuerpflichtige eine Stundung der bestehenden Steuerschuld beantragen; unabhängig davon, ob er oder sie Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit bezieht. Allerdings liegt es im Ermessen des jeweiligen Finanzamtes, dem Antrag auf Stundung stattzugeben. Als Antragssteller hat man keinen Rechtsanspruch auf Stundung der Steuerschuld. Wer aber zum Beispiel als von Kurzarbeit betroffener Arbeitnehmer pandemie-bedingt erstmals steuerpflichtig geworden ist, hat gute Chancen, seinen Antrag auf Stundung vom Finanzamt bewilligt zu kriegen.
Wie kann man einen Antrag auf Steuerstundung stellen?
Eine Stundung kann formlos beim Finanzamt beantragt werden. Die Antragsstellung muss allerdings in Schriftform – das bedeutet in Deutschland per postalisch zugestelltem Brief – erfolgen. Am besten wird der Antrag maschinell aufgesetzt; vulgo: am Computer geschrieben, ausgedruckt und mit der persönlichen Unterschrift versehen.
Was muss das Antragsschreiben enthalten?
Das Schreiben für den Antrag auf Stundung der Steuerschuld muss die vollständige und korrekte Anschrift des Antragsstellers, sowie dessen Kontaktmöglichkeiten (Telefonnummer, eMail-Adresse) enthalten. Außerdem seine Steuernummer und die Steuer-Identifikationsnummer. Ferner muss natürlich die Anschrift des Finanzamts auf dem Briefkopf angegeben werden, sowie Ort und Datum der Antragsstellung. Am Ende muss der Antrag handschriftlich vom Antragssteller unterzeichnet werden.
Möchte man eine Ratenzahlung bewirken, sollte man dem Antrag auf Stundung gleich einen Vorschlag über einen Tilgungsplan beifügen.
Neben den formellen Elementen muss der Antrag auf Stundung auch begründet werden. Diese sollten möglichst ausführlich beschrieben und im Idealfall auch nachweislich belegt werden. Das Finanzamt unterscheidet zwischen persönlichen und sachlichen Stundungsgründen.
Was sind persönliche Stundungsgründe?
Besonders, wenn persönliche Gründe für den Antrag auf Steuerstundung vorliegen, müssen diese gut belegt und beschrieben werden. Aus diesen persönlichen Gründen kann das Finanzamt eine sogenannte Stundungsbedürftigkeit ableiten. Etwa dann, wenn der Steuerpflichtige durch eine termingerechte Rückzahlung der Nachforderung in ernsthafte, finanzielle Schwierigkeiten geraten würde. Wichtig ist hierbei, dass der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass diese finanzielle Schieflage nicht selbstverschuldet herbeigeführt wurde – das Finanzamt spricht dann von Stundungsunwürdigkeit bzw. Stundungswürdigkeit. Nur, wenn persönliche Stundungsgründe durch die Stundungsbedürftigkeit und die Stundungswürdigkeit nachweislich und schlüssig belegt werden können, zieht das Finanzamt eine Stundung der Steuernachforderung in Betracht.
Was sind sachliche Stundungsgründe?
Als sachlicher Stundungsgrund zählt zum Beispiel, wenn der Steuerpflichtige nicht mit der (Höhe der) Nachforderung rechnen könnte oder nicht ausreichend Zeit hatte, sich darauf einzurichten. Ein weiteres Beispiel für einen sachlichen Stundungsgrund liegt etwa dann vor, wenn die Nachzahlung (zum Beispiel aus freiberuflichem Nebenerwerb) mit Gegenansprüchen (zum Beispiel aus der Einkommensteuererklärung) verrechnet werden kann. In so einem Fall spricht man auch von einer technischen Stundung oder Verrechnungsstundung.
Wichtige Informationen zu Ihrem Antrag auf Steuerstundung:
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Der Antrag auf Stundung einer Steuernachzahlung muss das Finanzamt rechtzeitig erreichen – das bedeutet, bevor der Steuerpflichtige seinen Steuerbescheid erhält. Rückwirkend gestellte Anträge auf Steuerstundung werden nicht anerkannt. Im Zweifelsfall sollte der Stundungsantrag zeitgleich mit der Steuererklärung eingereicht werden.
Ihr Vorteil bei der SteuerSparErklärung: Sie bekommen bereits während des Ausfüllens die zu erwartende Rückzahlung oder Nachforderung angezeigt. Wenn Sie mit einer Nachforderung rechnen müssen und zu erwarten ist, dass Sie diese Summe nicht begleichen können, können Sie mit Hilfe unseres Muster-Schreibens gleich im Nachgang einen Antrag auf Stundung einreichen.
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Folgt das Finanzamt Ihren im Antrag auf Steuerstundung dargelegten Ausführungen und bewilligt Ihren Stundungswunsch, können für den Zeitraum der Bewilligung Stundungszinsen anfallen (§ 234 AO). Das Finanzamt verzichtet in aller Regel lediglich auf deren Erhebung, wenn diese unbillig wäre (§ 234 Abs. 2 AO). Dazu prüft das Finanzamt jeden Antrag als Einzelfall.
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Lehnt Ihr Finanzamt Ihren Antrag auf Stundung ab, können Sie dagegen Einspruch einlegen (§ 347 AO).
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Nicht nur Nachforderungen aus der Einkommenssteuererklärung können auf Antrag gestunden werden. Auch für andere Steuern, wie etwa die Erbschaftssteuer kann ein Antrag auf Stundung gestellt werden.
Unser Service für Sie: Muster-Schreiben für Ihren Stundungsantrag gratis zum Download
Nutzen Sie diesen Antrag auf Stundung der Steuerschuld, wenn Sie unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, zum Beispiel wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit.