Minijobs im Privathaushalt: So melden Sie Ihre Haushaltshilfe an
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Beschäftigen Sie jemanden in Ihrem Haushalt, müssen Sie den Arbeitnehmer anmelden und die Abgaben abführen. Bei einer 450-Euro-Kraft haben Sie es leicht: Die Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See kümmert sich um fast alles.
Eine 450-Euro-Kraft müssen Sie mithilfe eines sog. Haushaltsschecks bei der Minijob-Zentrale anmelden. Dieses Formular bekommen Sie direkt bei der Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See. Dort hilft man Ihnen auch, wenn Sie Fragen rund um den haushaltsnahen 450-Euro-Job haben. Die Minijob-Zentrale erreichen Sie
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unter www.minijob-zentrale.de im Internet,
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telefonisch unter 0355/2902-70799,
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per Mail: minijob@minijob-zentrale.de oder
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per Post unter Minijob-Zentrale in 45115 Essen.
Haben Sie Ihre Hilfe angemeldet, berechnet die Minijob-Zentrale die auf das Arbeitsentgelt anfallenden Abgaben:
Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (KV) |
5% |
Pauschalbeitrag Arbeitgeber zur Rentenversicherung (RV) (Beitragsanteil des Minijobbers bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung: 13,6%) |
5% |
Umlage 1 (U1, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) |
1% |
Umlage 2 (U2, Mutterschaftsumlage – auch für männliche Minijobber zu zahlen!) |
0,39% |
Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung (UV) |
1,6% |
Steuer |
2% Pauschalsteuer |
Beitrag zur Pflegeversicherung (PV) |
keine Abgabe |
Arbeitslosenversicherung |
keine Abgabe |
Insolvenzgeldumlage |
keine Abgabe |
Die anfallenden Beträge zieht die Minijob-Zentrale von Ihrem Konto ein und leitet das Geld an die entsprechenden Kassen weiter. Das geschieht am
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15.7. für die Monate Januar bis Juni bzw.
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15.1. des Folgejahres für die Monate Juli bis Dezember.
Die Bescheinigung für Ihre Steuererklärung schickt Ihnen die Minijob-Zentrale ebenfalls im Januar des Folgejahres.
Am einfachsten haben Sie es natürlich, wenn Sie und Ihre Hilfe sich für die Pauschalversteuerung des Arbeitsentgeltes entscheiden. Der Arbeitnehmer braucht dann keine Lohnsteuerkarte vorzulegen, und als Arbeitgeber haben Sie damit auch nichts zu tun: Die Minijob-Zentrale zieht die Pauschalsteuer mit ein.
Trägt Ihre Hilfskraft die Pauschalsteuer selbst? Dann kürzen Sie das Entgelt um die Pauschalsteuer. Ihre Aufwendungen sind dann natürlich geringer - und damit auch Ihr Steuerabzugsbetrag, falls Sie den Höchstbetrag nicht schon ausgeschöpft haben.
Übrigens: Steuern fallen bei einem 450-Euro-Job nur an, wenn die Haushaltshilfe Steuerklasse V oder VI hat. Die Steuern behalten Sie vom Lohn ein, der Arbeitnehmer holt sie sich später über die Steuererklärung zurück.
Hintergrund:
Für einen haushaltsnahen 450-Euro-Job im Sinne des § 8a SGB IV gibt es besondere Förderungen: Als Arbeitgeber müssen Sie hierfür nur geringere Pauschalabgaben zahlen, außerdem bekommen Sie den Steuerabzugsbetrag.
Ein besonders geförderter 450-Euro-Job nach § 8a SGB IV liegt jedoch nur vor, wenn Sie den geringfügig Beschäftigten ausschließlich in Ihrem Privathaushalt einsetzen - und zwar für Tätigkeiten, die gewöhnlich ein Mitglied Ihres Haushalts erledigt.
Von diesem Minijob im Haushalt ist die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen zu unterscheiden! Bei der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie einen Teil der Kosten für zum Beispiel Gärtner und Handwerker, die in Ihren Garten oder Haus Arbeiten ausführen, von der Steuer absetzen.
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(MB)