Kranken- und Pflegeversicherung auch für Kinder als Sonderausgabe absetzbar

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Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die einer Grund- bzw. Basisabsicherung dienen, werden steuerlich unbegrenzt berücksichtigt. In einigen Fällen gilt dieses auch für die gezahlten Basisbeiträge für Kinder, in anderen Fällen ist dieses noch strittig.

Mit der Einführung des Bürgerentlastungsgesetzes, das sich bereits seit 2010 auswirkt, können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die einer Grund- bzw. Basisabsicherung dienen, steuerlich besser berücksichtigt werden. Was manche jedoch übersehen: Auch die Basisbeiträge der Kinder können steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Dies gilt in allen Fällen, in denen die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben und unterhaltspflichtig sind. Für den Sonderausgabenabzug bei den Eltern genügt es, wenn diese die Beiträge zahlen und damit ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen.

Strittig ist, ob bei den Eltern auch Beiträge berücksichtigt werden können, die ein Kind selbst im Rahmen seiner sozialversicherungspflichtigen Ausbildung gezahlt hat. Die Finanzverwaltungen der Länder diskutieren, ob sie dies so anerkennen. Mit der Steuer-Spar-Erklärung 2012 können Sie diese Beiträge jedoch erfassen, sofern ein Abzug bei Ihnen günstiger ist.

Sollte das Finanzamt den Abzug ablehnen, können Sie dagegen Einspruch einlegen. Hierbei unterstützt Sie die Software mit einer entsprechenden Vorlage.

Generell gilt jedoch, dass die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nur einmal berücksichtigt werden können, entweder bei den Eltern, den Kindern oder auf beide - nach nachvollziehbaren Kriterien - verteilt.

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