Kosten für Zweitwohnung steuerlich absetzen
Als Aufwendungen für die Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort können Sie die tatsächlich entstandenen Kosten als Werbungskosten geltend machen - maximal 1000 Euro monatlich.

Kosten für Zweitwohnung steuerlich absetzen

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Wenn Ihr Arbeitsplatz so weit von zu Hause entfernt liegt, dass eine tägliche Heimfahrt nicht möglich ist und Sie deshalb am auswärtigen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung anmieten, dann geht das ganz schön ins Geld. Zum Glück können Sie einen Teil der Kosten als »doppelte Haushaltsführung« geltend machen und somit Ihre Steuerlast senken.

Fahrtkosten zur Arbeitsstätte und nach Hause

Abzugsfähig sind Fahrtkosten vom Arbeitsort nach Hause zur Familie (Familienheimfahrten) sowie Kosten für die Hinfahrt von der Zweitwohnung zum Arbeitsplatz. In Bezug auf die Familienheimfahrten sind verschiedene Situationen denkbar: Entweder fahren Sie selbst nach Hause zur Familie, oder die Familie besucht Sie in der Stadt, in der Sie arbeiten. Vielleicht muss die Heimfahrt auch mal ganz ausfallen und wird nur durch ein extra-langes Telefonat ersetzt. Auch die Kosten für längere Telefonate nach Hause dürfen Sie nämlich anstelle der Heimfahrt in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten abziehen. Das Finanzamt bewilligt eine Heimfahrt pro Woche. Für diese Fahrt dürfen Sie Werbungskosten in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen, die aktuell 0,30 € pro Kilometer bzw. 0,35 € ab dem 21. Entfernungskilometer beträgt. Es zählt jedoch nur die Hinfahrt, die Rückfahrt dagegen können Sie nicht geltend machen.

Die Entfernungspauschale gibt es verkehrsmittelunabhängig und sogar unabhängig davon, ob Ihnen überhaupt Kosten entstanden sind – also auch dann, wenn Sie beispielsweise eine Zugfahrkarte geschenkt bekommen haben, Sie sich einer Fahrgemeinschaft anschließen, eine Mitfahrgelegenheit nutzen oder kostenlos z. B. von Verwandten mitgenommen oder abgeholt werden. Anerkannt werden aber natürlich nur Heimfahrten, die tatsächlich stattgefunden haben. Tankbelege, Zugtickets oder andere Quittungen sollten Sie daher sammeln und aufbewahren, um die Heimfahrten im Zweifelsfall nachweisen zu können.

Achtung: Familienheimfahrten mit dem Dienstwagen sind steuerlich nicht absetzbar. 

Fahrt von der Zweitwohnung zur Arbeit

Die tägliche Fahrt zwischen der Zweitwohnung und Deiner Arbeitsstelle sind auch Werbungskosten. Auch hier werden Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale steuersenkend angerechnet. Wenn Sie also beispielsweise von Ihrer Zweitwohnung 6 Kilometer zur Arbeit fahren, dann sind das pro Arbeitstag 6 × 30 Cent = 1,80 € Werbungskosten. Die gibt es auch dann, wenn Sie mit dem Bus oder mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren.

Für die Steuererklärung müssen Sie nicht mühsam jeden Arbeitstag einzeln zählen. Das Finanzamt geht bei einer 5-Tage-Woche von durchschnittlich 230 Arbeitstagen pro Jahr aus.

Telefonieren statt nach Hause fahren

Wenn Sie einmal nicht nach Hause fahren, können Sie stattdessen auch die Kosten für ein längeres Telefonat mit der Familie angeben. Akzeptiert werden die Kosten für ein 15-minütiges Ferngespräch mit Angehörigen in der Heimatwohnung.

Klingt erst einmal einfach – aber wie geht das, wenn Sie z.B. eine Telefon-Flatrate haben? Dazu gibt es weder gesetzliche Vorschriften noch Urteile. Bei der Telekom kosten Ferngespräche in der Hauptzeit (tagsüber bis 19 Uhr) zurzeit etwa 5 Cent pro Minute, in der Nebenzeit (abends / nachts) 3 Cent. Orientieren Sie sich bei der Berechnung am besten an diesen Zahlen. 15 Minuten zur Hauptzeit telefonieren bringt also 15 × 5 Cent = 75 Cent Werbungskosten. Das ist nicht viel, aber Kleinvieh macht ja bekanntlich auch Mist.

Besuch von Partner/in und Familie am Arbeitsort

Wenn Sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen einmal nicht nach Hause fahren können und Sie Ihr Partner/Ihre Partnerin oder die Familie stattdessen an Ihrem Arbeitsort besuchen, dürfen Sie die Kosten ausnahmsweise in der Steuererklärung angeben. Das Finanzamt spricht in diesem Fall von einer umgekehrten Heimfahrt. Allerdings zählen diese Aufwendungen nicht zu den Kosten der doppelten Haushaltsführung, sondern als allgemeine Werbungskosten. Anerkannt werden nur die Fahrtkosten Ihrer Besucher, nicht aber die Kosten für Unterkunft und Verpflegung.

Verpflegungskosten bei doppelter Haushaltsführung

Für die ersten drei Monate, die Sie am Beschäftigungsort wohnen, dürfen Sie auch Werbungskosten für Essen und Trinken geltend machen. Dafür gibt es die Verpflegungspauschale, sodass Sie den tatsächlichen Verpflegungsmehraufwand nicht umständlich zusammenrechnen müssen (oder dürfen).

Hierfür gelten folgende Beträge:

  • 28 € gibt es pro Kalendertag, wenn Sie an diesem Tag mehr als 24 Stunden von zuhause weg sind.

  • 14 € dürfen Sie für Anreise- und Abreisetage ansetzen, wenn Sie an diesen Tagen, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag auswärts übernachtet haben.

Beispiel:

Sie haben Ihren Lebensmittelpunkt in Friedrichshafen, arbeiten aber unter der Woche in Stuttgart und haben dort eine Zweitwohnung angemietet. Montagmorgen fahren Sie von Friedrichshafen nach Stuttgart, Freitagabend von Stuttgart nach Friedrichshafen. Während der ersten drei Monate nach Ihrem Umzug in die Zweitwohnung, dürfen Sie bei den genannten Beispielfahrten folgende Verpflegungspauschalen geltend machen:

  • Montag (Abreisetag, nächste Übernachtung am Arbeitsort): 14 €

  • Dienstag bis einschl. Donnerstag (ganztätige Abwesenheit von Friedrichshafen): je 28 €

  • Freitag (Anreisetag, Übernachtung davor war in Stuttgart): 14 €. 

Falls Sie einen längeren Urlaub planen, sollten Sie folgendes wissen: Sobald die Dreimonatsfrist für mindestens vier Wochen unterbrochen wird, beginnt sie wieder von vorne, sodass erneut drei Monate lang Pauschbeträge angesetzt werden können. Der Grund für die Unterbrechung spielt keine Rolle.

Aufwendungen für die Zweitwohnung

Die Kosten für die Zweitwohnung am Arbeitsort gehören ebenfalls zu den Werbungskosten. Hier gibt es allerdings keine Pauschalen, sodass Sie die Kosten einzeln aufführen und zusammenrechnen müssen. Steuerlich geltend machen können Sie folgende Aufwendungen:

  • Miete plus Nebenkosten,

  • Renovierungskosten,

  • Maklerprovision,

  • Kosten für Inserate zur Wohnungssuche in der örtlichen Tageszeitung, im Internet usw.,

  • Gerichts- und Anwaltskosten, falls es zu einem Mietrechtsstreits gekommen ist,

  • Zweitwohnungsteuer,

  • Rundfunk- und Fernsehgebühren (GEZ),

  • Möbel.

Anerkannt werden allerdings maximal 1.000 € pro Monat. Früher kam es im Übrigen darauf an, wie groß die Wohnung am Arbeitsort war. Heute ist das aber nicht mehr wichtig. Sie dürfen also auch ein 200 m2 großes Loft mieten, wenn Ihnen danach ist.

Höchstbetrag – So viel dürfen Sie maximal absetzen

Als Aufwendungen für die Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort können Sie die tatsächlich entstandenen Kosten als Werbungskosten geltend machen. Da es keine Pauschbeträge gibt, müssen Sie also ein bisschen rechnen. Das ist aber finanziell oft von Vorteil.

Als Werbungskosten anerkannt werden die tatsächlichen Kosten der Zweitunterkunft (also Miete und Nebenkosten, Renovierungskosten, Maklerprovision, Inseratskosten, Gerichts- und Anwaltskosten wegen eines Mietrechtsstreits, Zweitwohnungsteuer) bis maximal 1.000 € pro Monat.

Möbel neu kaufen und in der Steuererklärung richtig angeben

Eine leere Wohnung braucht Möbel. Ein Möbelstück, das maximal 952 € inkl. Mehrwertsteuer kostet, können Sie im Jahr des Kaufs mit dem vollen Preis bei den Werbungskosten angeben.

War das Möbelstück teurer, müssen Sie den Kaufpreis auf mehrere Jahre verteilen und können somit pro Kalenderjahr jeweils nur einen Teil der Kosten in Ihrer Steuererklärung angeben. Die Dauer der Abschreibung richtet sich nach den AfA-Tabellen der Finanzverwaltung. AfA ist die Abkürzung für „Absetzung für Abnutzung“, umgangssprachlich spricht man auch von Abschreibung. Die Tabellen gehen davon aus, dass Möbelstücke 13 Jahre lang genutzt werden können (Nutzungsdauer). Bedeutet, dass Sie für die nächsten 13 Jahre jährlich nur 1 / 13 des Kaufpreises bei den Werbungskosten angeben dürfen.

Möbel gebraucht kaufen oder vom Vormieter übernehmen

Auch gebraucht gekaufte Möbel, egal ob vom Flohmarkt oder vom Vormieter übernommen, können Sie als Werbungskosten geltend machen. Allerdings kommt es auch ein bisschen darauf an, von wem Sie die Möbel gekauft haben. Schuld daran ist die Umsatzsteuer: Privatleute, die Möbel verkaufen und Ihnen darüber eine Quittung ausstellen, dürfen keine Umsatzsteuer ausweisen. Kaufen Sie die Möbel in einem Möbelgeschäft oder Second-Hand-Kaufhaus, wird auf der Rechnung dagegen 19 % Umsatzsteuer ausgewiesen.

Ob Sie die Kosten für das Möbelstück in der Steuererklärung auf einen Schlag absetzen dürfen oder über mehrere Jahre verteilen müssen, hängt von einem gesetzlich vorgegebenen Höchstbetrag ab. Dieser ist – je nachdem, ob Umsatzsteuer ins Spiel kommt oder nicht – unterschiedlich hoch:

  • Möbel, die ohne Umsatzsteuer gekauft wurden = 800 €,

  • Möbel, die mit Umsatzsteuer gekauft wurden = 952 € (800 € netto plus 19 % Umsatzsteuer).

Möbelstücke, Waschmaschinen usw., die Sie für maximal 800 € bzw. 952 € kaufen, geben Sie gleich komplett in der Steuererklärung als Werbungskosten an – mit dem vollen Kaufpreis, den Sie gezahlt haben (auf keinen Fall mit dem Neupreis!).

Sollte ein gebraucht gekauftes Möbelstück tatsächlich einmal mehr kosten als der Höchstbetrag, dann greift wieder die Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle. Da die Nutzungsdauer bei gebrauchten Möbeln aber bereits angefangen hat, spricht man von Restnutzungsdauer. Haben Sie also beispielsweise ein 5 Jahre altes Sofa für 1.300 € gekauft, ergibt sich eine Restnutzungsdauer von 8 Jahren. In den nächsten 8 Jahren geben Sie in Ihrer Steuererklärung somit jedes Jahr 1 / 8 von 1.300 € als Werbungskosten an.

Hotelkosten bei der Wohnungssuche absetzen

Vielleicht haben Sie nicht gleich zum Arbeitsbeginn eine Wohnung gefunden, sondern vorerst im Hotel gewohnt. Dann dürfen Sie bei den Werbungskosten nur die Übernachtungskosten im Hotel geltend machen – das Frühstück nicht. Wenn Ihre Hotelrechnung neben dem Preis für die Übernachtung einen zusätzlichen Sammelposten Service-Pauschale enthält, in dem sich auch das Frühstück versteckt, dann müssen Sie den Rechnungsbetrag um eine Pauschale (den Frühstücksanteil) von 5,60 € kürzen und dürfen nur den niedrigeren Betrag als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben.

Umzugskosten bei doppelter Haushaltsführung

Um Ihr Hab und Gut von A nach B zu transportieren, benötigen Sie entweder eine Spedition oder ein Umzugsunternehmen oder Sie leihen sich einen Transporter bzw. LKW. Die Transportkosten und auch Aufwendungen für Umzugshelfer können Sie als Werbungskosten ansetzen. Immer unter der Voraussetzung, dass es sich um einen berufsbedingten Umzug handelt. Und auch Umzugskosten, die bereits vor Ihrem Einzug entstanden sind, können steuerlich geltend gemacht werden. Hierzu zählen unter anderem Besichtigungsfahrten zur potenziellen neuen Wohnung. Hier dürfen Sie für jeden gefahrenen Kilometer 30 Cent als Werbungskosten eintragen. Um beim Beispiel von oben – Lebensmittelpunkt in Friedrichshafen, Arbeitsort Stuttgart – zu bleiben: Die Entfernung beträgt 200 Kilometer, für eine Wohnungsbesichtigung einschließlich Heimfahrt legen Sie insgesamt 400 Kilometer zurück – ergibt: 400 × 30 Cent = 120 € Werbungskosten.

Generell gilt: Für Ihren Umzug im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gibt es keine Pauschalen, die Sie in der Steuererklärung eintragen können. Sie müssen also die Umzugskosten einzeln nachweisen, um Steuern zu sparen.

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