Kann uns die Digitalisierung vor einer ungewollten Steuerhinterziehung schützen?
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Eine unterlassene Einreichung der Einkommensteuererklärung führt nicht allein zu einer Steuerhinterziehung und der damit einhergehenden verlängerten Festsetzungsfrist.
Das hat das FG Münster im Fall eines Ehepaars entschieden, das trotz bestehender Pflichtveranlagung keine Einkommensteuererklärung abgegeben hat.
Das Finanzamt hatte für die nicht veranlagten Jahre nachträglich eine Veranlagung durchgeführt sowie Verspätungszuschläge festgesetzt.
Hiergegen hatte das Ehepaar zunächst erfolglos Einspruch eingelegt und erhob dann Klage beim Finanzgericht (FG) Münster.
Keine Pflichtverletzung des Ehepaars – Es liegt weder Steuerhinterziehung vor noch vorsätzliche Versäumnis
Dieses gab dem Ehepaar Recht und erklärte, die beiden seien zwar aufgrund ihrer Steuerklassenkombination von 3 und 5 zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, allerdings führt die Unterlassung der Abgabe allein nicht dazu, dass sie die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich relevante Tatsachen in Unkenntnis gelassen haben und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt haben.
Deshalb sei die Grundlage für eine verlängerte Festsetzungsfrist und die im Rahmen der Veranlagung festgesetzte Einkommensteuer sowie Verspätungszuschläge rechtswidrig. Zur Begründung einer verlängerten Festsetzungsfrist bedarf es ein In-Unkenntnis-lassen der Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen.
Laut Ansicht des FG und einem bereits vorliegenden Beschluss des Oberlandesgericht Oldenburg kann ein Steuerpflichtiger eine Finanzbehörde nicht »in Unkenntnis lassen«, wenn sie tatsächlich über alle wesentlichen für die Steuerfestsetzung maßgeblichen Umstände informiert ist. Dies geschieht automatisch durch die dem Arbeitgeber vorgeschriebene Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, da er zur Übermittlung verpflichtet ist, weshalb ein Steuerpflichtiger davon ausgehen kann, dass die Übermittlung dieser Daten auch tatsächlich geschieht.
Hintergrund: Das ist der konkrete Sachverhalt
Das Ehepaar hat bis einschließlich 2008 regelmäßig Einkommensteuererklärungen eingereicht. Bis zu diesem Jahr hat nur der Ehemann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen und der Lohnsteuerabzug erfolgte über die Steuerklasse 3. Ab dem Jahr 2009 hat die Ehefrau ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen. Bei ihr erfolgte der Lohnsteuerabzug über die Steuerklasse 5.
Durch die Aufnahme der nichtselbständigen Tätigkeit der Ehefrau erfolgt automatisch ein Wechsel von der Antrags- zur Pflichtveranlagung, die die Eheleute dazu verpflichtet, ab dem Jahr 2009 eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Bei einem Abgleich der Daten mit einer internen Prüfliste der Finanzbehörde fiel dem Sachbearbeiter des Finanzamts auf, dass die Eheleute ihrer Abgabepflicht nicht nachgekommen sind und der Wechsel zur Pflichtveranlagung im System nicht gepflegt wurde.
Hierauf leitete das Finanzamt ein Strafverfahren hinsichtlich der Jahre 2011 bis 2016 ein. Das Strafverfahren wurde gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt.
Gegen die Einkommensteuerfestsetzung sowie die Verspätungszuschläge für die Jahre 2009 und 2010 hat das Ehepaar Einspruch eingelegt. Begründung hierfür ist, dass für die beiden Jahre bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Diese beträgt in der Regel 4 Jahre. Eine längere Festsetzungsverjährung tritt nur bei einer Steuerhinterziehung in Kraft (FG Münster, Urteil vom 24.6.2022, Az. 4 K 135/19 E).
(LF)