Jahressteuergesetz 2022: Die wichtigsten Steueränderungen für 2023
Detlev-Rohwedder-Haus: Hier ist der Sitz des Bundesfinanzministeriums.

Jahressteuergesetz 2022: Die wichtigsten Steueränderungen für 2023

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Heute hat auch der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt. Welche steuerlichen Pauschbeträge und Freibeträge erhöht werden sollen und welche wichtigen Neuerungen uns ab 2023 – und teilweise schon rückwirkend ab 2022 – erwarten, lesen Sie hier.

Wichtige Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022):

  • Im Rahmen der Homeoffice-Pauschale können ab 2023 6 Euro pro Tag abgezogen werden, und zwar für bis zu 210 Tage. Damit kommt man auf einen Betrag von maximal 1.260 Euro statt wie bisher 600 Euro (5 Euro für max. 120 Tage). Eine Gewährung der Homeoffice-Pauschale erfolgt erfreulicherweise auch dann, wenn Ihnen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

  • In Sachen Arbeitszimmer gibt es ab 2023 die Möglichkeit, eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro anzusetzen, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Pauschale wird anteilig für jeden Monat gewährt, in dem die Voraussetzungen erfüllt werden. Die tatsächlich angefallenen Kosten dürfen in der Steuererklärung weiterhin als Werbungskosten abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt.

    Die pauschale Abzugsmöglichkeit beim Arbeitszimmer klingt erst einmal gut und unkompliziert – allerdings rechnen wir hier mit Streit und Gerichtsverfahren. Denn: Wann steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung? Denken Sie etwa an Unternehmen, in denen sogenanntes »Desk-Sharing« betrieben wird und beispielsweise für 80 Mitarbeiter nur 50 Arbeitsplätze vorgesehen sind. Hat Arbeitnehmer Nr. 51, der im Büro arbeiten möchte und leer ausgeht, dann keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung? Und: An wie vielen Tagen im Monat muss diese Voraussetzung erfüllt werden, um die Pauschale in Anspruch nehmen zu können?

  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (Werbungskosten-Pauschbetrag) steigt ab 2023 von jetzt 1.200 Euro pro Jahr auf 1.230 Euro.

  • Der Sparer-Pauschbetrag steigt ab 2023 von derzeit 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 auf 2.000 Euro für Ehegatten bzw. Lebenspartner. Bereits erteilte Freistellungsaufträge sollen prozentual erhöht werden.

  • Erhöhung des Ausbildungsfreibetrags für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärts untergebracht sind: Der Betrag steigtab 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro pro Kalenderjahr.

  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird ab Januar 2023 um 252 Euro angehoben. Zurzeit beträgt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem Kind 4.008 Euro pro Jahr, für jedes weitere Kind kommen auch künftig 240 Euro dazu.

  • Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien mit einer Gesamtleistung von bis zu 30 kW (lt. Marktstammdatenregister) werden schon ab 2022 steuerfrei gestellt werden – das sollte eigentlich erst ab 2023 gelten. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms (Einspeisung oder Eigenverbrauch). Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Gebäuden werden mit einer Gesamtleistung von bis zu 15 kW pro Wohn- und Gewerbeeinheit steuerfrei. Beim Betrieb mehrerer Anlagen wird eine Gesamtleistung von maximal 100 kW steuerfrei.

    Auch beim Thema Photovoltaik sind noch viele Fragen offen – zum Beispiel: Was passiert mit Anlagen, die noch abgeschrieben werden? Davon gibt es sicher viele, denn Photovoltaikanlagen werden über 20 Jahre abgeschrieben.

    Wir gehen davon aus, dass sich das Bundesfinanzministerium mit einem BMF-Schreiben zu den offenen Fragen äußern wird.

    Auf unserer Themenseite »Photovoltaikanlage von Förderung bis Steuererklärung« halten wir Sie darüber auf dem Laufenden.

  • Verbesserte Immobilien-Abschreibung: Der lineare AfA-Satz zur Abschreibung von Wohngebäuden, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt werden, wird von zwei auf drei Prozent angehoben. Damit werden zukünftig alle Gebäude grundsätzlich über einen Zeitraum von 33 Jahren abgeschrieben. Die Regelung tritt bereits zum Jahresanfang 2023 in Kraft und damit sechs Monate früher als zunächst vorgesehen.

  • Verbesserte Absetzbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen: Die nach derzeitiger Rechtslage erst ab dem 1.1.2025 vorgesehene volle Absetzbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen wird auf den 1.1.2023 vorgezogen. Somit sind Rentenversicherungsbeiträge bereits im Jahr 2023 zu 100 % als Sonderausgaben absetzbar (statt zu 96 %). Ziel ist die Vermeidung einer doppelten Besteuerung.

  • Der Grundrentenzuschlag wird steuerfrei gestellt. Dadurch kann der Grundrentenzuschlag steuerlich unbelastet in voller Höhe zur Verfügung stehen und so ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen, heißt es im Entwurf.

  • Schaffung eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der Steuer-Identifikationsnummer: Durch die Nutzung der Steuer-Identifikationsnummer wird die Auszahlung bestimmter zukünftiger Leistungen des Bundes wie zum Beispiel Nothilfen oder Klimagelder erleichtert.

  • Die Energiepreispauschale für Rentner und Versorgungsbezieher wird steuerpflichtig, ebenso die Gas-/Wärmepreisbremse (Dezemberhilfe).

(MB)

 

(Bild im Titel: Detlev-Rohwedder-Haus, Hauptsitz des Bundesministeriums der Finanzen; Quelle: BMF/Hendel)

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