Gesetzliche Krankenversicherung: Sparer-Freibetrag gilt auch in der Familienversicherung!

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Wer von der kostenlosen Familienmitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung profitieren möchte, darf nur geringe Einkünfte erzielen. Bei jenen Familienversicherten, die Einkünfte aus Kapitalvermögen haben, ist seit vielen Jahren streitig, ob Zinsen und Dividenden nicht nur um Werbungskosten, sondern auch um den Sparer-Freibetrag vermindert werden dürfen. Hier vertraten die Kassen lange Zeit eine Auffassung, die juristisch nicht haltbar war.

Im Mai 2003 hat nun das Bundessozialgericht entschieden, dass entgegen seiner früheren Rechtsprechung jetzt auch für die Familienversicherung der Einkommensbegriff des Vierten Sozialgesetzbuches gilt, wonach »Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts« ist. Dementsprechend können bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens alle steuerlichen Freibeträge und Werbungskosten geltend gemacht werden (Az. B 12 KR 13/02 R).

Unser Versicherungstipp:

Sofern Sie oder ein Familienangehöriger allein wegen der Nichtberücksichtigung des Sparer-Freibetrages von der Familienversicherung ausgeschlossen wurden, sollten Sie jetzt unbedingt bei Ihrer Krankenkasse vorstellig werden. Neben dem Antrag auf Einstufung als Familienversicherter sollten Sie dabei auch prüfen, ob für den Fall, dass Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung überwiesen wurden, eine Rückerstattung der gezahlten Beiträge möglich ist. Dies kommt rückwirkend für maximal vier Jahre in Betracht. Die Aussichten für eine Erstattung sind insbesondere dann gut, wenn die Krankenkasse einen Antrag auf Familienversicherung mit Bescheid abgelehnt hat und dieser Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung mit einer bestimmten Frist enthält. Außerdem können jetzt jene Eltern Kapitalvermögen auf ihre Kinder übertragen, die dies nur deshalb nicht getan haben, weil wegen der Nichtanerkennung des Sparer-Freibetrages die Einkommensgrenze durch zusätzliche Kapitaleinkünfte überschritten worden wäre.

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