Fristverlängerung: Heute noch handeln!

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Fünf Monate sind nicht viel Zeit, um eine Steuererklärung fertigzustellen. In der Regel hat das Finanzamt nichts dagegen, wenn die Steuererklärung ein paar Tage später eintrifft. Danach müssen Sie aber mit Sanktionen rechnen, wenn Sie sich nicht vorher melden. Beantragen Sie deshalb rechtzeitig eine Fristverlängerung, wenn Sie für Ihre Steuererklärung noch mehr Zeit brauchen. Warten Sie nicht bis zum letzten Tag damit.

Steigern Sie Ihre Chancen für einen erfolgreichen Antrag auf Fristverlängerung: mit einer guten Begründung, warum Ihnen die fünf Monate nicht ausreichen, und einer angemessenen Verlängerung.

Das Fehlen von Unterlagen erkennen einige Finanzämter nicht mehr als Begründung an. Begründen Sie Ihren Antrag auf Fristverlängerung deshalb zum Beispiel mit längerer Abwesenheit aus Deutschland, eigener Erkrankung oder Erkrankung eines Familienmitglieds.

Übertreiben Sie es nicht mit der Verlängerung. Nach unseren Erfahrungen gibt es weniger Probleme, wenn Sie zum Beispiel eine Fristverlängerung nur bis zum 31.7. beantragen. Bis zum 30.9. ist einigen Finanzämtern schon zu viel.

Kein Anspruch auf Fristverlängerung

Sie haben keinen Anspruch auf Fristverlängerung. Ob und wie lange die Abgabefrist verlängert wird, liegt im Ermessen der Finanzämter – und nach unseren Erfahrungen sind sie nicht allzu großzügig. Die Finanzämter können also nur eine kurze Fristverlängerung erlauben oder sogar Ihren Antrag ablehnen.

Lehnt das Finanzamt Ihren Antrag auf Fristverlängerung ab? Dann versuchen Sie unbedingt, Ihre Steuererklärung fristgerecht abzugeben, sonst droht ein Verspätungszuschlag. Zur Not geben Sie sie unvollständig ab und reichen fehlende Belege oder andere Unterlagen nach.

Für Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine gelten andere Fristen

Bearbeitet ein Steuerberater Ihre Steuererklärung, dann hat er bis zum 31.12. Zeit für die Abgabe. In begründeten Einzelfällen kann die Abgabefrist auf Antrag sogar bis zum 28.02. des übernächsten Jahres verlängert werden. Diese längeren Fristen gelten auch, wenn ein Lohnsteuerhilfeverein Ihre Steuererklärung bearbeitet.

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