Flut: Steuerliche Hilfsmaßnahmen verlängert – Erleichterungen bei der Grundsteuer entlang der Ahr
Die steuerlichen Hilfsmaßnahmen für die Betroffenen der Flutkatastrophe vom Juli 2021 werden verlängert.

Flut: Steuerliche Hilfsmaßnahmen verlängert – Erleichterungen bei der Grundsteuer entlang der Ahr

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Die steuerlichen Hilfsmaßnahmen für die Betroffenen der Flutkatastrophe vom Juli 2021 werden um drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert. Rheinland-Pfalz wird die Grundsteuer für betroffene Immobilieneigentümer neu berechnen.

Welche Steuererleichterungen gelten nach der Flutkatastrophe?

Zu den konkreten Maßnahmen gehören:

  • Stundungen von Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer für bis zum 31. März 2022 fällige Forderungen längstens bis zum 30. Juni 2022 ohne Ratenzahlungen.

  • Keine Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2022, bei Antragstellung bis zum 31. März 2022 für die bis dahin fälligen Steuern.

  • Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird verzichtet bzw. Säumniszuschläge werden erlassen.

  • Anträge auf die Anpassung der Vorauszahlungen können ebenfalls bis zum 31. März 2022 im vereinfachten Verfahren gestellt werden.

  • Erleichterungen für die Hilfeleistenden im Spenden- und Unternehmenssteuerrecht.

  • Sonderabschreibungsmöglichkeiten für den Wiederaufbau, davon profitieren Wirtschaft und Privatpersonen.

  • Arbeitgeber können ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und deren Familien, deren Wohnungen und Häuser durch das Unwetter unbewohnbar geworden sind, vorübergehend Unterkünfte und Verpflegung steuerfrei gewähren.

  • Großzügige Möglichkeiten für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden: Für Spenden an Gemeinden, Städte und Landkreise gilt bis zur Höhe von 300 Euro stets der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Das heißt, dass der Kontoauszug oder Überweisungsbeleg genügt.

(Quelle: Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 3.1.2022)

Die Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz hat zugesichert, »hinsichtlich der Einhaltung von Fristen sowie bei Vollstreckungsmaßnahmen, Außenprüfungen und Durchsuchungen bei potentiell Betroffenen aus den von den Unwetterereignissen betroffenen Regionen im nördlichen Rheinland-Pfalz mit der gebotenen Sensibilität und der Notlage entsprechendem Augenmaß vor[zu]gehen.« (Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, Rundverfügung vom 27.7.2021, aktualisiert am 23.12.2021)

Die Finanzverwaltungen in Bayern und NRW werden ebenfalls entsprechend handeln.

Ahr: Grundsteuer 2022 für Flutopfer wird verringert

Die Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz hat gemeinsam mit den Gemeinden entlang der Ahr angekündigt, die Grundsteuer für 2022 für von der Flut betroffene Immobilieneigentümer zu reduzieren.

Dazu wird das Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler von Amts wegen prüfen, ob die betroffenen Grundstücke als unbebaut und damit deutlich niedriger zu bewerten sind. Basis für die Überprüfung sind die von den Gemeinden erfassten Daten über nicht mehr oder derzeit nicht bewohnbare oder benutzbare Gebäude.

Betroffene, die bereits einen Antrag auf Grundsteuererlass an die Kommunen gestellt haben, müssen keinen zusätzlichen Antrag an das Finanzamt auf Änderung der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer stellen!

Wer bis Ende März keinen Bescheid vom Finanzamt erhalten hat, kann sich mit einem entsprechenden Antrag an das Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler wenden, teil das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz mit.

→ Erreichbarkeit des Finanzamts Bad Neuenahr-Ahrweiler

Ansprechpartner für einen Antrag auf Erlass der Grundsteuer ist die jeweilige Verbandsgemeinde, Gemeinde oder Stadt, in deren Gebiet das Gebäude liegt.

Nach Aussage Landesamts für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz werden aktuell bereits die ersten Listen abgearbeitet. Die ersten Einheitswertbescheide bzw. Grundsteuermessbescheide sollen den Eigentümern in Kürze zugehen.

(Quelle: Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 11.2.2022)

Wo gibt es die Antragsformulare?

Für die steuerlichen Hilfsmaßnahmen können sich Betroffene von der Hochwasser-Katastrophe mit den Finanzämtern vor Ort in Verbindung setzen.

Nordrhein-Westfalen: Der Katastrophenerlass und vereinfachte Antragsformulare sind online abrufbar unter finanzverwaltung.nrw/unwetter.

Rheinland-Pfalz: Das Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler ist selbst von der Zerstörung durch die Flut betroffen. Informationen zur Erreichbarkeit finden Sie unter https://www.lfst-rlp.de/service/flutkatastrophe-rheinland-pfalz/erreichbarkeit-der-finanzaemter.

(MB)

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