Steuererklärung: Wo das Finanzamt nicht so genau hinschaut

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Wir zeigen Ihnen, wie Sie mit wenig Aufwand Ihre Werbungskosten optimieren und lästige Rückfragen vermeiden – legal und ohne Nachweise.

Die Finanzämter sind bundesweit überlastet und können längst nicht mehr jede Steuererklärung bis ins kleinste Detail prüfen. Um den Arbeitsaufwand für alle Beteiligten (also auch für Sie!) so gering wie möglich zu halten, gibt es gewisse Pauschalbeträge, die Sie ganz legal und ohne weitere Nachweise in Ihrer Steuererklärung geltend machen können.

Wichtig: Die aufgeführten Pauschalen werden erfahrungsgemäß von Finanzämtern anerkannt. Einen rechtlichen Anspruch auf die Anerkennung haben Sie jedoch nicht. Im Einzelfall kann das Finanzamt die Werte an Ihre individuellen Verhältnisse anpassen. Wenn von Ihrer Erklärung abgewichen wird, können Sie das aber sofort erkennen: Ihr Sachbearbeiter muss Sie im Steuerbescheid darüber informieren.

Denken Sie daran, dass Sie keine Papierbelege mehr mit Ihrer Steuererklärung abgeben müssen! Aufheben müssen Sie die Zuwendungsnachweise und andere Belege auf Papier aber trotzdem – denn wenn das Finanzamt sie sehen möchte, müssen Sie die Unterlagen im Original vorlegen können.

Entfernungspauschale

Fahren Sie täglich mehrere Kilometer zur Arbeit? Gut! Diese Fahrten sind nämlich sogenannte Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und als Werbungskosten abzugsfähig. Das Finanzamt gewährt Ihnen dafür die Entfernungspauschale, auch Pendlerpauschale genannt. Sie beträgt 0,30 Euro je Entfernungskilometer.

Ob Sie zu Fuß gehen, mit dem Rad fahren oder das Auto benutzen spielt dabei an sich keine Rolle. Als Arbeitnehmer können Sie das Verkehrsmittel frei wählen. Jedoch ist, wenn Sie nicht ihr eigenes Auto nutzen, der Abzug der Entfernungspauschale auf insgesamt 4.500 Euro pro Jahr beschränkt.

Ein Ansatz der Fahrtkosten ist bares Geld wert! Ab einer Entfernung von nur 15 Kilometer lohnt sich das nämlich schon. Denn dann liegen Ihre Kosten bereits über der Arbeitnehmerpauschale von 1.000 Euro (bei üblichen 230 Arbeitstagen).

  • Abzugsmöglichkeit: 0,30 Euro pro Kilometer; maximal 4.500 Euro

  • Einzutragen: Anlage N unter Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Zeilen 31 – 39 (Hinweis: alle Zeilenangaben beziehen sich auf Formulare für den Veranlagungszeitraum 2019)

Die Finanzämter sehen bei einer 5-Tage-Woche 230 Arbeitstage und bei einer 6 / 7-Tage-Woche 270 Arbeitstage als glaubhaft an.

Wenn Sie es doch ganz genau wissen möchten, nutzen Sie einfach unseren Arbeitstagerechner!

Aufwendungen bzw. Pauschale für Arbeitsmittel

An sich kann jeder Gegenstand ein steuerlich absetzbares Arbeitsmittel sein. Voraussetzung ist, dass Sie ihn überwiegend für berufliche Zwecke nutzen. Typische Arbeitsmittel sind z. B. Aktentaschen, PCs, Büromöbel, Fachliteratur, Werkzeuge etc.

Wenn Sie sich für Ihre berufliche Tätigkeit Kleinigkeiten kaufen, aber keinen genauen Betrag beziffern können, ist das kein Problem. Die meisten Finanzämter erkennen einen pauschalen Betrag für Anschaffung, Reparatur und Reinigung von Arbeitsmitteln als Werbungskosten an.

  • Abzugsmöglichkeit: 110 Euro pauschal

  • Einzutragen: Anlage N unter Aufwendungen für Arbeitsmittel, Zeile 42

Falls Sie mehr als 110 Euro für Arbeitsmittel ausgegeben haben, sollten Sie die Kosten aber einzeln in Ihrer Steuererklärung angeben und anhand von Rechnungen oder Quittungen nachweisen können.

Kontoführungsgebühren

Viele Banken nehmen Geld dafür, dass sie mit Ihrem Geld spielen dürfen. Wenn Sie also für Überweisungen Geld zahlen müssen oder für andere Leistungen von Ihrer Bank zur Kasse gebeten werden, freut es Sie vielleicht zu hören, dass Sie auch hier Kosten geltend machen können.

  • Abzugsmöglichkeit: 16 Euro pauschal

  • Einzutragen: Anlage N unter Weitere Werbungskosten, Zeilen 46 – 48

Telefonkosten Pauschale

Nutzen Sie Ihr privates Telefon oder Handy auch für berufliche Gespräche, können Sie die Kosten steuerlich geltend machen. Sie können von Ihren Telefonkosten pauschal 20 % des Rechnungsbetrages absetzen, höchstens jedoch 20 € pro Monat.

  • Abzugsmöglichkeit: 120 Euro - 240 Euro pauschal

  • Einzutragen: Anlage N unter Weitere Werbungskosten, Zeilen 46 – 48

Bewerbungskosten

Wenn Sie sich auf Jobsuche begeben und die eine oder andere Bewerbung auf den Weg bringen, können Sie die Kosten hierfür von der Steuer absetzen. Sie müssen dabei nicht jeden einzelnen Beleg für Bewerbungsmappen, Papier, Druckerpatronen oder Porto aufbewahren oder gar die Kosten auf einzelne Bewerbungen herunterbrechen. Vielmehr können Sie die Aufwendungen pauschal als Werbungskosten zum Abzug bringen: 8,50 Euro für Bewerbungen mit Mappe, 2,50 Euro für Bewerbungen per E-Mail.

  • Abzugsmöglichkeit: bis zu 8,50 Euro pro Stück pauschal

  • Einzutragen: Anlage N unter Weitere Werbungskosten, Zeilen 46 – 48

Typische Berufsbekleidung absetzen

Nicht jede Kleidung, die Sie im Beruf tragen, ist deswegen gleich typische Berufskleidung. Wie der Name schon sagt: die Kleidung muss berufstypisch sein. Dass Sie Ihre Kleidung ausschließlich für den Beruf gekauft haben reicht nicht aus. Kosten für normale Kleidung, die Sie auch außerhalb des Berufs tragen können, sind steuerlich nicht abziehbar.

Zur Berufskleidung gehören zum Beispiel:

  • Schutzbekleidung jeder Art, z. B. Labormäntel, Arbeitskittel, Sicherheitsschuhe;

  • Uniformteile bei Uniformträgern und Dienstkleidung mit Dienstabzeichen;

  • Sportkleidung bei Sportlehrern;

  • weiße Hosen, Hemden und Blusen ohne Emblem bei Mitarbeitern eines Metzgereibetriebes

  • weiße Berufskleidung bei Heilberufen;

  • weiße Kittel sowie weiße Arztjacken bei Ärzten;

  • Modische weiße Oberbekleidung bei Friseuren.

Wenn Sie einen Beruf ausüben, bei dem Sie spezielle Berufskleidung tragen, können Sie entweder die tatsächlich entstandenen Kosten absetzen oder eine Pauschale.

  • Abzugsmöglichkeit: 150 Euro - 200 Euro pauschal

  • Einzutragen: Anlage N unter Aufwendungen für Arbeitsmittel, Zeile 42

Hier schaut das Finanzamt genau hin

Es gibt natürlich auch Bereiche, wo das Finanzamt Nachweise und Belege erwartet. Vor allem, wenn die Verwaltung sicher gehen will, dass neue Gesetze auch richtig umgesetzt werden.

Einen genaueren Blick werfen die Mitarbeiter immer auch dann auf die Angaben, wenn man keine Pauschalen in der Steuererklärung angibt, sondern kostengenaue Angaben macht oder die Aufwendungen unrealistisch erscheinen. Wo das Finanzamt genauer als bei Pauschbeträgen hinsieht, haben wir an dieser Stelle für Sie zusammengefasst.

(MB)

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