Corona: Schon jetzt an die Steuererklärung für 2020 denken!
Werbungskosten fürs Arbeitszimmer, weniger Fahrten zur Arbeit, Chaos beim Home Schooling, Probleme bei der Kinderbetreuung und vieles mehr: In der Steuererklärung für das laufende Jahr werden wir uns mit ganz neuen Herausforderungen konfrontiert sehen. Wir helfen schon jetzt mit einem kostenlosen E-Book.

Corona: Schon jetzt an die Steuererklärung für 2020 denken!

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Werbungskosten fürs Arbeitszimmer, weniger Fahrten zur Arbeit, Chaos beim Home Schooling, Probleme bei der Kinderbetreuung und vieles mehr: In der Steuererklärung für das laufende Jahr werden wir uns mit ganz neuen Herausforderungen konfrontiert sehen. Wir helfen schon jetzt mit einem kostenlosen E-Book.

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In unserem neuen kostenlosen E-Book »Steuererklärung 2020 - Änderungen & Hinweise wegen Corona« erklären wir Ihnen, welche Corana-bedingten Steueränderungen es heute schon gibt und an welchen Stellen Sie sich auf Nachfragen des Finanzamtes einstellen müssen.

 

Kostenloses E-Book »Steuererklärung 2020 - Änderungen & Hinweise wegen Corona« jetzt lesen (links unter dem Inhaltsverzeichnis haben Sie die Möglichkeit, den Text als PDF oder epub herunterzuladen).

 

Inhalt:

  • Arbeitszimmer, Home-Office und mobiles Arbeiten

  • Kosten für Internet, Telefon und Strom

  • Arbeitsmittel sind immer absetzbar

  • Entfernungspauschale: Wie viele Fahrten erkennt das Finanzamt an?

  • Doppelte Haushaltsführung, wenn zuhause gearbeitet wurde 

  • Firmenwagen: Kaum genutzt, aber 1% versteuern?

  • Fortbildung wegen Corona ausgefallen: Stornokosten als Werbungskosten?

  • Urlaubsreise: Kosten der Rückholaktion steuerlich absetzen

  • Kurzarbeit während Corona: So wirkt sie sich auf die Steuer aus

  • Kinder: Home Schooling, Nachhilfe, unbezahlter Urlaub für Betreuung

  • Spenden mit vereinfachtem Nachweis in der Steuererklärung angeben

Sobald es Änderungen gibt, wird das E-Book aktualisiert.

 

Übrigens werden wir in der SteuerSparErklärung für die Steuererklärung 2020 an allen relevanten Stellen auf die entsprechenden Ausführungen im E-Book verlinken. So können Sie auch der Steuererklärung für 2020 gelassen entgegensehen! 

Wer darf ein Arbeitszimmer absetzen?

Ob Sie in Ihrer Steuererklärung Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen können, hängt davon ab, ob Sie tatsächlich ein »Arbeitszimmer« im steuerrechtlichen Sinn haben.

Bei den meisten Arbeitnehmern dürfte das nicht der Fall sein – denn die Anforderungen dafür sind streng:

  1. Es darf »kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen«. Das ist schwierig für alle, deren Arbeitgeber keine ausdrückliche Anweisung für das Arbeiten von zuhause gegeben hat, sondern dies nur »empfiehlt«. Das ist (nach einer privaten, nicht repräsentativen Umfrage der Schreiberin dieser Zeilen) in vielen Firmen der Fall: Die Bürogebäude sind grundsätzlich geöffnet, aber eigentlich soll sich keiner dort blicken lassen. Wie die Finanzämter damit umgehen werden, ist noch völlig unklar.

  2. Es muss sich um einen separaten Raum handeln. Wohnung und Arbeitszimmer müssen räumlich voneinander getrennt sein. Ein Schreibtisch im Schlafzimmer oder Wohnzimmer macht aus diesen Räumen keine Arbeitszimmer im steuerrechtlichen Sinn. Auch ein Raum, der neben seiner Funktion als Arbeitszimmer auch als Gästezimmer dient, wird vom Finanzamt nicht als Arbeitszimmer anerkannt. In den meisten Familien wird diese Voraussetzung schwer zu erfüllen sein – insbesondere dann, wenn nicht nur eine Person jetzt von zuhause aus arbeitet.

Home-Office wegen Corona: Pauschale Steuererleichterung noch ungewiss

Mancherorts wird da jetzt schon eine Pauschale fürs Corona-Arbeitszimmer gefordert. Ob die allerdings kommt, weiß heute noch niemand. Für die Betroffenen wäre das natürlich prima – für den Staat dagegen sehr teuer.

Was können Sie in Ihrer Steuererklärung bei den Werbungskosten absetzen, auch wenn Sie kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer haben?

Lesen Sie dazu diese kostenlosen Beiträge:

Weitere wichtige Themen für die Steuererklärung für 2020

Die Frage nach der Absetzbarkeit des Arbeitszimmers ist dabei nur eines von mehreren Steuerthemen, die uns auch bei der Steuererklärung 2020 noch an die Coronakrise denken lassen werden.

Da wäre zum Beispiel auch die Auswirkung auf die Pendlerpauschale, da deutlich weniger oft ins Büro gefahren wird. Wird das Finanzamt die Angabe »220 Arbeitstage mit Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte« einfach so akzeptieren? Oder wird es davon ausgehen, dass sechs oder acht oder noch mehr Wochen von zuhause gearbeitet wurden? Bei dem Ziel, die 1.000-Euro-Werbungskostenpauschale zu überschreiten, kann das wichtig werden.

Heißt es dann neben »tschüss, Pendlerpauschale« auch »keine Werbungskosten für ein Arbeitszimmer«? Das wäre natürlich aus finanzieller Sicht maximal unerfreulich. Wir sind gespannt, ob sich die Finanzverwaltung dafür eine Lösung ausdenkt. Auch wenn die erste Antwort etwas knapp und wenig zufriedenstellend ausgefallen ist – ein erster Schritt wurde mit der Kleinen Anfrage der FDP gemacht und das Thema ist auf dem Tisch.

Denken Sie jetzt schon an die Steuererklärung für 2020 und bereiten Sie sich gut vor – zum Beispiel mit genauen Aufzeichnungen darüber, wann Sie von zuhause gearbeitet haben und welche Anschaffungen fürs Home Office notwendig waren. Speichern Sie vorsichtshalber auch Aussagen Ihres Arbeitgebers, in denen er Home Office anordnet, oder bitten Sie ihn um eine entsprechende Bestätigung darüber.

(MB)

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