Betriebsprüfung: Schlussbesprechung auch per Telefon möglich
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Insbesondere während der Corona-Pandemie besteht nach einer Betriebsprüfung kein Anspruch auf die Durchführung der Schlussbesprechung mit persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer. Das entschied das FG Düsseldorf.
§ 201 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) erklärt zur Schlussbesprechung nach einer Betriebsprüfung: »Über das Ergebnis der Außenprüfung ist eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung), es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet.«
Vorgaben zum Ort sowie der Art und Weise der Durchführung einer Schlussbesprechung werden in § 201 AO nicht geregelt – übrigens unabhängig von Corona!
Daraus folgt für das FG Düsseldorf: Die Prüfungsfeststellungen können auch in einem telefonischen Gespräch erörtert werden.
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Genau das hatte im entschiedenen Fall das Finanzamt dem Unternehmer auch vorgeschlagen. Dieser bestand jedoch darauf, dass die Schlussbesprechung unter persönlicher Anwesenheit aller Beteiligten durchzuführen sei.
Mit einem entsprechenden Antrag ist der Unternehmer vor Gericht gescheitert. Da er das Angebot, die Schlussbesprechung der Betriebsprüfung telefonisch durchzuführen, mehrfach abgelehnt hatte, ging das Gericht sogar davon aus, dass er an einer Schlussbesprechung kein Interesse habe (FG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2020, Az. 3 V 1087/20). Die Entscheidung ist rechtskräftig.
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(MB)