Wie plant man eine gute rechtliche Vorsorge?
Um das Thema Vorsorge sollte man sich schon in jungen Jahren kümmern.

Wie plant man eine gute rechtliche Vorsorge?

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Rechtliche Vorsorge ist wichtig. Nur so ist gewährleistet, dass Wünsche und Vorstellungen beachtet werden, wenn man selbst wegen einer Krankheit, eines Unfalls oder altersbedingt nicht mehr selbst entscheiden kann. Wir erklären, was für Eltern, Paare und Alleinstehende wichtig ist.

Um die rechtliche Vorsorge sollte man sich frühzeitig kümmern, auch wenn normalerweise erst mit zunehmendem Alter das Risiko von Krankheit und Betreuungsbedürftigkeit steigt. Vor allem auch mit Rücksicht auf Verwandte und Freunde sollte rechtzeitig sichergestellt werden, dass alle Angelegenheiten auch dann im eigenen Sinne wahrgenommen werden, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist.

 

Inhalt

 

Den folgenden Text haben wir unserem RATGEBER DES MONATS entnommen:

» Der VorsorgePlaner«

mehr Informationen, Inhaltsverzeichnis und Leseprobe

Auch erhältlich als »VorsorgePlaner Plus« mit praktischem Ordner zur Ablage und sicheren Aufbewahrung aller Unterlagen.

Welchen persönlichen Vorsorgebedarf habe ich?

Es gibt keine Vorsorgeplanung »von der Stange«. Jeder Fall liegt anders. Grundlage für die Entscheidungen sollten immer die individuellen Lebensumstände und die persönlichen Wünsche und Vorstellungen sein.

Gleichwohl kann für typische Familienverhältnisse aufgezeigt werden, welche Vorsorgeverfügungen im Allgemeinen sinnvoll sind.

Ganz wichtig: Ein Tabu brechen …

… und mit Familienangehörigen oder anderen Vertrauenspersonen über Krankheit, Unfall und Tod sprechen.

Das Schicksal schlägt altersunabhängig zu, und daher sind schon in jungen Jahren klare Ansagen wichtig: Wer sich deutlich äußert, lässt seine Lieben nicht im Ungewissen. Und wenn der schlimmste aller Fälle eintritt, wissen die Angehörigen und Vertrauten zumindest, was für diesen Fall gewollt war oder was nicht gewollt war bzw. wie die Meinung zu einer bestimmten Situation ist.

Es ist immer hilfreich, als Familienangehöriger für den Fall der Fälle vorbereitet zu sein.

Überblick verschaffen

Ausgangspunkt für jede Form der Vorsorge ist, dass man sich zunächst einen Überblick über seine Finanzen, Versicherungen, Versorgungen und sonstigen Vertragsangelegenheiten verschafft, zum Beispiel

  • bei welchen Banken oder Sparkassen Konten vorhanden sind,

  • welche Risiken durch Versicherungen abgedeckt werden,

  • welche Versorgungsansprüche bestehen oder

  • welche Vereinsmitgliedschaften vorliegen usw.

Nach dieser Vorbereitung ist man bestens gerüstet, auf der Grundlage der persönlichen Lebensumstände die Vorsorgeplanung zu regeln und zu organisieren.

Die folgenden Aufzählungen haben wir unserem RATGEBER DES MONATS entnommen:

» Der VorsorgePlaner«

mehr Informationen, Inhaltsverzeichnis und Leseprobe

Auch erhältlich als »VorsorgePlaner Plus« mit praktischem Ordner zur Ablage und sicheren Aufbewahrung aller Unterlagen.

Vorsorgebedarf von verheirateten Paaren mit Kindern

  • Patientenverfügung: Jeder sollte unbedingt sicherstellen, dass der Patientenwille umgesetzt wird, auch wenn man diesen im Ernstfall nicht mehr selbst äußern kann.

  • Vorsorgevollmacht: Dem Ehepartner sollte für Notsituationen eine Vollmacht erteilt werden. Diesem steht nur dann ein für sechs Monate befristetes gesetzliches Vertretungsrecht zu, wenn aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit die Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgt werden können. Über diesen Zeitraum hinaus und in anderen Angelegenheiten (z.B. Vermögenssorge) können Eheleute sich nicht wechselseitig vertreten. Kein gesetzliches Vertretungsrecht steht auch Kindern gegenüber Eltern zu, selbst wenn die Kinder volljährig sind.

  • Bank- und Depotvollmacht: Wenn kein gemeinsames Konto (Oder-Konto) mit dem Ehepartner besteht, sollte eine gesonderte Bank- und Depotvollmacht erteilt werden.

  • Postvollmacht: Neben einer Vorsorgevollmacht kann eine Postvollmacht sinnvoll sein, weil dann der Bevollmächtigte seine Bevollmächtigung gegenüber der Post nicht immer durch die Vorsorgevollmacht nachweisen muss. Eine gesonderte Postvollmacht ist insbesondere dann wichtig, wenn in einem Heim gelebt wird. Dem Heimpersonal darf die Post nur nach Vorlage einer Postvollmacht ausgehändigt werden.

  • Betreuungsverfügung: Sollte der Ehepartner, Kinder oder eine andere Vertrauensperson für eine Bevollmächtigung im Rahmen einer Vorsorgevollmacht nicht zur Verfügung stehen, ist eine Betreuungsverfügung sinnvoll.

  • Testament: Nach der gesetzlichen Erbfolge erben der länger lebende Ehepartner und die Kinder. Sollte das nicht gewünscht sein, muss ein Testament errichtet werden. Zusammen mit dem Ehepartner kann auch ein gemeinschaftliches Testament errichtet werden.

  • Sorgerechtsverfügung: Wenn Kinder noch minderjährig sind, sollte eine Sorgerechtsverfügung errichtet und dem Familiengericht für die Kinder einen Vormund für den Fall des Versterbens vorgeschlagen werden.

  • Bestattungsverfügung: Wer Einzelheiten für die Beerdigung festlegen will, kann eine Bestattungsverfügung errichten. Diese ist vor allem notwendig, wenn von der gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge der Totenfürsorgeberechtigten bzw. -verpflichteten abgewichen werden will.

  • Vollmacht für digitalen Nachlass: Wer sicherstellen möchte, dass mit privaten und geschäftlichen Daten nach dem Tod im eigenen Sinne verfahren wird, sollte einer Vertrauensperson eine Vollmacht zur Verwaltung des digitalen Nachlasses erteilen.

Vorsorgebedarf von verheirateten Paaren ohne Kinder

  • Patientenverfügung: Jeder sollte unbedingt sicherstellen, dass der Patientenwille umgesetzt wird, auch wenn man diesen im Ernstfall nicht mehr selbst äußern kann.

  • Vorsorgevollmacht: Dem Ehepartner sollte für Notsituationen eine Vollmacht erteilt werden. Diesem steht nur dann ein für sechs Monate befristetes gesetzliches Vertretungsrecht zu, wenn aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit die Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgt werden können. Über diesen Zeitraum hinaus und in anderen Angelegenheiten (z.B. Vermögenssorge) können Eheleute sich nicht wechselseitig vertreten.

  • Bank- und Depotvollmacht: Wenn kein gemeinsames Konto (Oder-Konto) mit dem Ehepartner besteht, sollte eine gesonderte Bank- und Depotvollmacht erteilt werden.

  • Postvollmacht: Neben einer Vorsorgevollmacht kann eine Postvollmacht sinnvoll sein, weil dann der Bevollmächtigte seine Bevollmächtigung gegenüber der Post nicht immer durch die Vorsorgevollmacht nachweisen muss. Eine gesonderte Postvollmacht ist insbesondere dann wichtig, wenn in einem Heim gelebt wird. Dem Heimpersonal darf die Post nur nach Vorlage einer Postvollmacht ausgehändigt werden.

  • Betreuungsverfügung: Sollte der Ehepartner, Kinder oder eine andere Vertrauensperson für eine Bevollmächtigung im Rahmen einer Vorsorgevollmacht nicht zur Verfügung stehen, ist eine Betreuungsverfügung sinnvoll.

  • Testament: Nach der gesetzlichen Erbfolge erben der länger lebende Ehepartner und die Eltern bzw. Geschwister. Soll der länger lebenden Ehepartner als Alleinerbe eingesetzt werden, muss ein Testament errichtet werden. Zusammen mit dem Ehepartner kann auch ein gemeinschaftliches Testament erstellt werden.

  • Bestattungsverfügung: Wer Einzelheiten für die Beerdigung festlegen will, kann eine Bestattungsverfügung errichten. Diese ist vor allem notwendig, wenn eine andere Person als der Ehepartner totenfürsorgeberechtigt sein soll.

  • Vollmacht für digitalen Nachlass: Wer sicherstellen möchte, dass mit privaten und geschäftlichen Daten nach dem Tod im eigenen Sinne verfahren wird, sollte einer Vertrauensperson eine Vollmacht zur Verwaltung des digitalen Nachlasses erteilen.

Vorsorgebedarf von nichtehelichen Lebenspartnern mit Kindern

  • Patientenverfügung: Jeder sollte unbedingt sicherstellen, dass der Patientenwille umgesetzt wird, auch wenn man diesen im Ernstfall nicht mehr selbst äußern kann.

  • Vorsorgevollmacht: Weil weder dem Lebenspartner noch den (auch volljährigen) Kindern ein gesetzliches Vertretungsrecht zusteht, sollte für Notsituationen eine Vollmacht erteilt werden.

  • Bank- und Depotvollmacht: Wenn kein gemeinsames Konto (Oder-Konto) mit dem Lebenspartner besteht, sollte eine gesonderte Bank- und Depotvollmacht erteilt werden.

  • Postvollmacht: Neben einer Vorsorgevollmacht kann eine Postvollmacht sinnvoll sein, weil dann der Bevollmächtigte seine Bevollmächtigung gegenüber der Post nicht immer durch die Vorsorgevollmacht nachweisen muss. Eine gesonderte Postvollmacht ist insbesondere dann wichtig, wenn in einem Heim gelebt wird. Dem Heimpersonal darf die Post nur nach Vorlage einer Postvollmacht ausgehändigt werden.

  • Betreuungsverfügung: Sollte der Lebenspartner oder eine andere Vertrauensperson für eine Bevollmächtigung im Rahmen einer Vorsorgevollmacht nicht zur Verfügung stehen, ist eine Betreuungsverfügung sinnvoll.

  • Testament: Nach der gesetzlichen Erbfolge erben die Kinder des Erblassers. Kein gesetzliches Erbrecht hat der nichteheliche Lebenspartner. Wer diesen als Erben einsetzen oder ihm eine sonstige Zuwendung in Form eines Vermächtnisses machen möchte, muss ein Testament errichten. Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments durch die Lebenspartner ist allerdings nicht möglich. Diese Testamentsform ist Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten.

  • Sorgerechtsverfügung: Wenn Kinder noch minderjährig sind, sollte eine Sorgerechtsverfügung errichtet und dem Familiengericht für die Kinder einen Vormund für den Fall des Versterbens vorgeschlagen werden.

  • Bestattungsverfügung: Wer Einzelheiten für die Beerdigung festlegen will, kann eine Bestattungsverfügung errichten. Diese ist vor allem notwendig, wenn die Totenfürsorgeberechtigung dem nichtehelichen Lebenspartner übertragen werden soll.

  • Vollmacht für digitalen Nachlass: Wer sicherstellen möchte, dass mit privaten und geschäftlichen Daten nach dem Tod im eigenen Sinne verfahren wird, sollte einer Vertrauensperson eine Vollmacht zur Verwaltung des digitalen Nachlasses erteilen.

Vorsorgebedarf von nichtehelichen Lebenspartnern ohne Kinder

  • Patientenverfügung: Jeder sollte unbedingt sicherstellen, dass der Patientenwille umgesetzt wird, auch wenn man diesen im Ernstfall nicht mehr selbst äußern kann.

  • Vorsorgevollmacht: Weil dem Lebenspartner kein gesetzliches Vertretungsrecht zusteht, sollte für Notsituationen eine Vollmacht erteilt werden.

  • Bank- und Depotvollmacht: Wenn kein gemeinsames Konto (Oder-Konto) mit dem Lebenspartner besteht, sollte eine gesonderte Bank- und Depotvollmacht erteilt werden.

  • Postvollmacht: Neben einer Vorsorgevollmacht kann eine Postvollmacht sinnvoll sein, weil dann der Bevollmächtigte seine Bevollmächtigung gegenüber der Post nicht immer durch die Vorsorgevollmacht nachweisen muss. Eine gesonderte Postvollmacht ist insbesondere dann wichtig, wenn in einem Heim gelebt wird. Dem Heimpersonal darf die Post nur nach Vorlage einer Postvollmacht ausgehändigt werden.

  • Betreuungsverfügung: Sollte der Lebenspartner oder eine andere Vertrauensperson für eine Bevollmächtigung im Rahmen einer Vorsorgevollmacht nicht zur Verfügung stehen, ist eine Betreuungsverfügung sinnvoll.

  • Testament: Nach der gesetzlichen Erbfolge erben die Eltern bzw. Geschwister. Der Lebenspartner ist von der Erbfolge ausgeschlossen. Wer den länger lebenden Lebenspartner als Erben einsetzen oder ihm eine sonstige Zuwendung in Form eines Vermächtnisses machen möchte, muss ein Testament errichten. Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments durch die Lebenspartner ist allerdings nicht möglich. Diese Testamentsform ist Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten.

  • Bestattungsverfügung: Wer Einzelheiten für die Beerdigung festlegen will, kann eine Bestattungsverfügung errichten. Diese ist vor allem notwendig, wenn die Totenfürsorgeberechtigung dem nichtehelichen Lebenspartner übertragen werden soll.

  • Vollmacht für digitalen Nachlass: Wer sicherstellen möchte, dass mit privaten und geschäftlichen Daten nach dem Tod im eigenen Sinne verfahren wird, sollte einer Vertrauensperson eine Vollmacht zur Verwaltung des digitalen Nachlasses erteilen.

Vorsorgebedarf von Alleinstehenden

  • Patientenverfügung: Vor allem für alleinstehende Personen ist es wichtig, durch eine Patientenverfügung sicherzustellen, dass der Patientenwille umgesetzt wird, auch wenn dieser im Ernstfall nicht mehr geäußert werden kann.

  • Vorsorgevollmacht: Sollte eine Vertrauensperson vorhanden sein (z.B. nahe Angehörige oder gute Freunde), ist es ratsam, für Notsituationen eine Vollmacht zu erteilen.

  • Bank- und Depotvollmacht: Wurde einer Vertrauensperson Vollmacht erteilt, ist es zusätzlich sinnvoll, eine gesonderte Bank- und Depotvollmacht auszustellen.

  • Postvollmacht: Neben einer Vorsorgevollmacht kann eine Postvollmacht sinnvoll sein, weil dann der Bevollmächtigte seine Bevollmächtigung gegenüber der Post nicht immer durch die Vorsorgevollmacht nachweisen muss. Eine gesonderte Postvollmacht ist insbesondere dann wichtig, wenn in einem Heim gelebt wird. Dem Heimpersonal darf die Post nur nach Vorlage einer Postvollmacht ausgehändigt werden.

  • Betreuungsverfügung: Sollte keine Vertrauensperson für eine Bevollmächtigung im Rahmen einer Vorsorgevollmacht zur Verfügung stehen, ist eine Betreuungsverfügung ratsam.

  • Testament: Nach der gesetzlichen Erbfolge erben – soweit vorhanden – Kinder, andernfalls Eltern bzw. Geschwister. Sollen andere Erben eingesetzt oder anderen Personen in Form eines Vermächtnisses etwas zugewendet werden, muss ein Testament errichtet werden.

  • Bestattungsverfügung: Wer Einzelheiten für die Beerdigung festlegen möchte, kann eine Bestattungsverfügung errichten. Diese ist vor allem notwendig, wenn die Totenfürsorgeberechtigung anderen Personen als den Eltern oder Geschwistern übertragen werden soll.

  • Vollmacht für digitalen Nachlass: Wer sicherstellen möchte, dass mit privaten und geschäftlichen Daten nach dem Tod im eigenen Sinne verfahren wird, sollte einer Vertrauensperson eine Vollmacht zur Verwaltung des digitalen Nachlasses erteilen.

Vorsorgebedarf von Alleinerziehenden

  • Patientenverfügung: Vor allem für alleinstehende Personen ist es wichtig, durch eine Patientenverfügung sicherzustellen, dass der Patientenwille umgesetzt wird, auch wenn dieser im Ernstfall nicht mehr geäußert werden kann.

  • Vorsorgevollmacht: Sollte eine Vertrauensperson vorhanden sein (z.B. nahe Angehörige oder gute Freunde), ist es ratsam, für Notsituationen eine Vollmacht zu erteilen.

  • Bank- und Depotvollmacht: Wurde einer Vertrauensperson Vollmacht erteilt, ist es zusätzlich sinnvoll, eine gesonderte Bank- und Depotvollmacht auszustellen.

  • Postvollmacht: Neben einer Vorsorgevollmacht kann eine Postvollmacht sinnvoll sein, weil dann der Bevollmächtigte seine Bevollmächtigung gegenüber der Post nicht immer durch die Vorsorgevollmacht nachweisen muss. Eine gesonderte Postvollmacht ist insbesondere dann wichtig, wenn in einem Heim gelebt wird. Dem Heimpersonal darf die Post nur nach Vorlage einer Postvollmacht ausgehändigt werden.

  • Betreuungsverfügung: Sollte keine Vertrauensperson für eine Bevollmächtigung im Rahmen einer Vorsorgevollmacht zur Verfügung stehen, ist eine Betreuungsverfügung ratsam.

  • Testament: Nach der gesetzlichen Erbfolge erben – soweit vorhanden – Kinder, andernfalls Eltern bzw. Geschwister. Sollen andere Erben eingesetzt oder anderen Personen in Form eines Vermächtnisses etwas zugewendet werden, muss ein Testament errichtet werden.

  • Sorgerechtsverfügung: Bei Alleinerziehenden ist es ganz besonders wichtig, dass Sorgerechtsverfügung errichtet und dem Familiengericht für die Kinder einen Vormund für den Fall des Versterbens vorgeschlagen wird.

  • Bestattungsverfügung: Wer Einzelheiten für die Beerdigung festlegen möchte, kann eine Bestattungsverfügung errichten. Diese ist vor allem notwendig, wenn die Totenfürsorgeberechtigung anderen Personen als den Eltern oder Geschwistern übertragen werden soll.

  • Vollmacht für digitalen Nachlass: Wer sicherstellen möchte, dass mit privaten und geschäftlichen Daten nach dem Tod im eigenen Sinne verfahren wird, sollte einer Vertrauensperson eine Vollmacht zur Verwaltung des digitalen Nachlasses erteilen.

Diesen Text haben wir unserem RATGEBER DES MONATS entnommen:

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Auch erhältlich als »VorsorgePlaner Plus« mit praktischem Ordner zur Ablage und sicheren Aufbewahrung aller Unterlagen.

(MB)

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