Termin bei der Arbeitsagentur verpasst: Kindergeld kann weiter gezahlt werden
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Wenn ein als arbeitsuchend gemeldetes Kind, das keine Leistungen von der Agentur für Arbeit bezieht, lediglich seiner allgemeinen Meldepflicht nicht nachkommt und einen Termin beim Arbeitsamt verpasst, heißt das nicht das »Aus« für das Kindergeld.
Das hat das FG Rheinland-Pfalz im Fall einer jungen Frau entschieden, die ohne Angabe von Gründen nicht zu einem Termin erschienen und daher nicht für eine Vermittlung verfügbar gewesen war.
Die Arbeitsagentur hatte die Frau daraufhin aus der Vermittlung abgemeldet – allerdings ohne sie oder ihre Eltern zu informieren.
Als der Vater, der das Kindergeld bisher erhalten hatte, von dem Vorgang erfuhr, legte er erfolglos Einspruch ein und erhob dann Klage beim Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz.
Keine Pflichtverletzung der Tochter – Anspruch auf Kindergeld besteht weiter
Dieses gab dem Vater jetzt Recht und erklärte, die Tochter sei zwar durch die Agentur für Arbeit aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden, weil sie ohne Angabe von Gründen nicht zu einem Termin erschienen und daher nicht verfügbar gewesen sei. Die Einstellung der Arbeitsvermittlung sei der Tochter allerdings nicht bekanntgegeben worden.
Daher sei die Arbeitsagentur nur dann zur Einstellung der Vermittlung berechtigt gewesen, wenn das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begangen hätte. Denn die Pflicht der Arbeitsagentur zur Vermittlung des Arbeitsuchenden bestehe grundsätzlich unbefristet.
Bei einem Arbeitssuchenden, der – wie hier die betroffene Tochter – keine Leistungen beziehe, dürfe die Arbeitsagentur die Vermittlung erst dann einstellen, wenn die dem Arbeitssuchenden z. B. in einer Eingliederungsvereinbarung oder in einem förmlichen Bescheid auferlegten Pflichten ohne wichtigen Grund nicht erfüllt worden seien. Eine solche Pflichtverletzung liege hier jedoch nicht vor, weil die Tochter des Klägers lediglich ihrer allgemeinen Meldepflicht nicht nachgekommen sei.
Im Ergebnis bekommt der Vater also weiter Kindergeld für seine Tochter.
Hintergrund: Das ist der konkrete Sachverhalt
Die Tochter hatte zum 1. Mai 2016 eine Ausbildung zur Altenpflegerin aufgenommen. Bereits im November 2016 hatte sie ihr Arbeitsverhältnis wegen einer problematischen Schwangerschaft gekündigt und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet. Arbeitslosengeld bezog sie nicht.
Ende Dezember 2016 hatte die Agentur für Arbeit die Tochter aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet, weil sie ohne Angabe von Gründen nicht zu einem Termin erschienen und daher nicht verfügbar gewesen war. Die Einstellung der Arbeitsvermittlung wurde der Tochter, die zu diesem Zeitpunkt keine Leistungen von der Arbeitsagentur erhielt, nicht bekanntgegeben.
In der Zeit von Januar 2017 bis Juni 2017 befand sich die Tochter des Klägers wegen Komplikationen in der Schwangerschaft und wegen einer Darmerkrankung mehrfach in stationärer Behandlung, ihr Kind kam schließlich im April 2017 als Frühgeburt zur Welt.
Im Januar 2020 erfuhr die beklagte Familienkasse vom Abbruch der Ausbildung im November 2016. Sie forderte das für die Zeit ab Januar 2017 gezahlte Kindergeld vom Kläger zurück, weil seine Tochter die Berufsausbildung abgebrochen habe und bei der Arbeitsvermittlung nicht bzw. nicht mehr als arbeitsuchendes Kind geführt worden sei.
Nach dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz erhielt der Vater für die Monate Januar bis Juni 2017 weiter Kindergeld. Für die Monate ab Juli 2017 wurde die Klage abgewiesen, weil die Tochter im Juni 2017 ihr 21. Lebensjahr vollendet hatte und ein als arbeitsuchend gemeldetes Kind kraft Gesetzes nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres beim Kindergeld berücksichtigt werden kann (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2022, Az. 2 K 2067/20).
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(MB)