Studierendes Kind lebt mit berufstätigem Lebensgefährten zusammen: Auswirkung auf Unterhaltshöchstbetrag?
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Der Unterhaltshöchstbetrag wird nicht gekürzt, weil das von den Eltern unterstützte Kind mit dem Lebensgefährten in einem Haushalt zusammenlebt. Das entschied der BFH.
Leistungen von Eltern für den Unterhalt ihres in Ausbildung befindlichen Kindes, für das kein Anspruch auf Kindergeld (mehr) besteht, sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen. Lebt das Kind mit einem Lebensgefährten, der über ausreichendes Einkommen verfügt, in einem gemeinsamen Haushalt, wird der Höchstbetrag nicht gekürzt. Dies hat der Bundesfinanzhof bestätigt.
Im entschiedenen Fall hatten die klagenden Eltern Unterhaltsaufwendungen für ihre studierende Tochter, die mit ihrem Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung lebte, als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend gemacht.
Finanzamt erkennt nur halben Unterhalt an
Das Finanzamt erkannte die Kosten nur zur Hälfte an weil es der Auffassung ist, auch der Lebensgefährte trage aufgrund der bestehenden Haushaltsgemeinschaft zum Unterhalt der Tochter bei. Dies beruhe auf dem Erfahrungssatz, dass Lebensgefährten bei unterschiedlich hohem Einkommen stets aus »einem Topf« wirtschafteten und daher die Gesamteinnahmen der Haushaltsgemeinschaft jedem gleichermaßen zur Verfügung stünden.
Finanzgericht und BFH widersprechen Finanzamt
Dieser Argumentation vermochten sich weder das Finanzgericht noch der BFH anzuschließen und erklärten übereinstimmend, ein entsprechender Erfahrungssatz sei weder von der Lebenswirklichkeit getragen, noch lasse er sich der Rechtsprechung des BFH entnehmen, die ein »Wirtschaften aus einem Topf« nur bei Partnern einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft annehme, also beispielsweise im Zusammenhang mit Arbeitslosengeld II (Hartz IV). Für diese gelte die Vermutung, dass hilfsbedürftige (mittellose) Personen wegen der Kürzung/ Versagung von Sozialleistungen am Einkommen und Vermögen des Lebensgefährten teilhaben.
Im Streitfall habe aber gar keine Bedarfsgemeinschaft vorgelegen, da die Tochter schon wegen der Unterhaltsleistungen der Eltern nicht mittellos gewesen sei. Es entspreche – so der BFH - vielmehr der Lebenswirklichkeit, dass Lebensgefährten, die jeweils über auskömmliche finanzielle Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verfügten, auch wenn sie zusammenlebten, einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewährten, sondern jeder - durch die Übernahme der hälftigen Haushaltskosten - für den eigenen Lebensunterhalt aufkomme.
Dabei, so der BFH abschließend, sei unerheblich, ob es sich bei den »eigenen« finanziellen Mittel um (steuerbare) Einkünfte, Bezüge oder Unterhaltsleistungen Dritter handele (BFH- Urteil vom 28.4.2020, Az. VI R 43/17).
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(MB)