Kindergeld, wenn Gendefekt erst im Erwachsenenalter entdeckt wird?
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Für volljährige behinderte Kinder kann ein Kindergeldanspruch auch über die Altersgrenze von 25 Jahren hinaus bestehen, wenn vor Erreichen der Altersgrenze eine Behinderung eingetreten ist. Welche Voraussetzungen dabei bei einem Gendefekt erfüllt werden müssen, erklärt der BFH.
Ein Gendefekt stellt nur dann eine solche Behinderung dar, wenn
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das Kind dadurch vor Erreichen der Altersgrenze in seinen körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder seiner seelischen Gesundheit vom alterstypischen Zustand abweicht,
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diese Abweichung mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauern wird und
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das Kind dadurch in seiner Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist.
Nicht ausreichend ist es nach der Entscheidung des BFH dagegen, wenn vor Erreichen der Altersgrenze eine Behinderung zwar droht, aber noch nicht eingetreten ist (BFH-Urteil vom 27.11.2019, Az. III R 44/17).
Im entschiedenen Fall erhielten die Eltern kein Kindergeld für ihre Tochter. DIe Richter verweisen den Fall jedoch zurück an das erstinstanzliche Finanzgericht, das jetzt nähere Feststellungen dazu treffen muss, ob der Gendefekt im konkreten Fall bereits vor Erreichen der Altersgrenze zu Funktions- und Teilhabebeeinträchtigungen bei der Tochter des Klägers geführt hatte.
Sachverhalt
Geklagt hatte ein Vater, dessen Tochter an einer Muskelerkrankung in Form der Myotonen Dystrophie Curschmann Steinert leidet. Im Alter von ca. 15 Jahren zeigten sich zwar erste Symptome, die Erkrankung wurde damals jedoch nicht erkannt. Die Diagnose erfolgte erst, als die Frau bereits 30 Jahre alt war.
In der Folgezeit verstärkte sich die Muskelschwäche und es wurde sieben Jahre später zunächst ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 und weitere zwei Jahre später ein GdB von 100 festgestellt.
Die Tochter absolvierte eine Berufsausbildung und befand sich zunächst in einem Beschäftigungsverhältnis. Ab Oktober 2011, damals war die Frau 43 Jahre alt, erhielt sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Vater beantragte 2014, ihm für seine Tochter ab Januar 2010 (Ende der Berufstätigkeit) Kindergeld zu gewähren.
Dies lehnte die Familienkasse unter Hinweis darauf ab, dass die Behinderung nicht vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sei (inzwischen gilt die Vollendung des 25. Lebensjahres als Stichtag).
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(MB)