Kindergeld: Bemühen um Ausbildungsplatz muss erkennbar sein

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Für ein volljähriges Kind, das noch keine 25 Jahre alt ist und eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann, gibt es nur dann Kindergeld, wenn es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. Wie das auszusehen hat, erklärt das FH Hamburg.

Das Bemühen, so die Richter, sei glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen, reichten nicht aus –vielmehr müsse sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (FG Hamburg, Urteil vom 20.2.2018, Az. 6 K 135/17).

Konkret nachgewiesen werden kann die ernsthafte Bemühung um einen Ausbildungsplatz z. B.

  • durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist,

  • durch direkte Bewerbungen an Ausbildungsstätten und ggf. den daraufhin erfolgten Zwischennachrichten oder auch Absagen

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