Kindergeld / Ausländer
Ausländer haben einen Anspruch auf das Kindergeld, wenn sie im Besitz einer
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Niederlassungserlaubnis,
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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit,
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Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31,37,38 des Aufenthaltsgesetzes oder
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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person sind.
Erhält ein Ausländer kein Kindergeld, so hat er trotzdem einen Anspruch auf Gewährung des Kinderfreibetrags.
Sind Ausländer nur vorübergehend zur Erbringung von Dienstleistungen nach Deutschland entsandt worden oder Saisonarbeitnehmer bzw. Werksvertragsarbeitnehmer, so haben sie auch dann keinen Anspruch auf das Kindergeld, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis sind.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 10.08.1998, VI B 21/98
BFH 23.11.2000, VI R 107/99
BFH 14.08.1997, VI B 43/97
§ 32 EStG
§ 62 Abs. 2 EStG
Franz von Firlefinanz
Ein Umzug ins alte Finanzamt: Hanna und Matteo finden das total spannend. Denn nach dem Fund einer geheimnisvollen Kiste stellt sich heraus, dass nicht nur ihre Familien in dem Gebäude wohnen, sondern auch Franz von Firlefinanz, das Gespenst aus der Steuerkiste!