Kindergeld / Ausländer
Ausländer haben einen Anspruch auf das Kindergeld, wenn sie im Besitz einer
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Niederlassungserlaubnis,
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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit,
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Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31,37,38 des Aufenthaltsgesetzes oder
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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person sind.
Erhält ein Ausländer kein Kindergeld, so hat er trotzdem einen Anspruch auf Gewährung des Kinderfreibetrags.
Sind Ausländer nur vorübergehend zur Erbringung von Dienstleistungen nach Deutschland entsandt worden oder Saisonarbeitnehmer bzw. Werksvertragsarbeitnehmer, so haben sie auch dann keinen Anspruch auf das Kindergeld, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis sind.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 10.08.1998, VI B 21/98
BFH 23.11.2000, VI R 107/99
BFH 14.08.1997, VI B 43/97
§ 32 EStG
§ 62 Abs. 2 EStG
Patchworkfamilie absichern
Viele Familien entsprechen heute nicht mehr dem traditionellen Schema von Mutter, Vater und Kind. Wieder zu heiraten und mit dem neuen Partner/der neuen Partnerin weitere Kinder zu haben oder Stiefkinder zu erhalten, gehört inzwischen zum Alltag und führt zu Patchworkfamilien. Patchworkfamilien werden als neue Familienformen oft rechtlich benachteiligt. Viele Vergünstigungen gelten nach wie vor nicht für eine Patchworkfamilie. Dieser Ratgeber hilft bei den Finanz- und Rechtsfragen in einer Patchworkfamilie. Ziel ist es, Hilfestellung bei einvernehmlichen Regelungen zu bieten und auf rechtliche Fallstricke aufmerksam zu machen.