Kindergeld: Auszahlung auch länger als sechs Monate rückwirkend

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Aufgrund einer Gesetzesänderung wird Kindergeld nur noch für sechs Monate statt vier Jahre rückwirkend gezahlt, wenn der Kindergeldantrag ab dem 1.1.2018 gestellt wurde. Dass es hiervon eine Ausnahme gibt, zeigen zwei Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts.

Wird Kindergeld für Zeiträume rückwirkend festgesetzt, die mehr als sechs Monate vor dem Monat der Antragstellung liegen, steht die gesetzliche Neuregelung der Auszahlung des festgesetzten Kindergeldes nicht entgegen. Sie bietet nämlich keine Grundlage dafür, die Auszahlung eines bestandskräftig festgesetzten Kindergeldes zu verweigern (Urteile vom 25.9.2018, 8 K 95/18, und vom 25.10.2018, 10 K 141/18, Revision beim BFH zugelassen). In den Urteilsfällen hatten Eltern Anfang 2018 Kindergeld für mehrere Jahre rückwirkend beantragt, welches auch wie beantragt festgesetzt wurde. Die Auszahlung des Kindergeldes wurde allerdings von den Familienkassen auf die letzten sechs Monate vor der Antragstellung begrenzt.

Betroffene Eltern sollten gegen die Nichtauszahlungsverfügung der Familienkasse Einspruch einlegen und auf die beiden Urteile hinweisen. Die Kassen werden wegen dieser Urteile zukünftig wohl kein Kindergeld mehr länger als sechs Monate rückwirkend festsetzen.

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