Kindergartenbeiträge: Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss wird auf Sonderausgabenabzug angerechnet
Kindergartenbeiträge können unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Kindergartenbeiträge: Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss wird auf Sonderausgabenabzug angerechnet

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Kindergartenbeiträge können in der Steuererklärung im Rahmen der Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Die Sonderausgaben sind aber um die zu den Kindergartengebühren geleisteten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH).

Geklagt hatte ein Ehepaar, das für die Betreuung seiner Tochter einen Kindergartenbeitrag in Höhe von 926 Euro bezahlte. Der Ehemann erhielt von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss in Höhe von 600 Euro.

Kosten für die Kinderbetreuung können bis zu einer Höhe von zwei Dritteln, jedoch maximal bis 4.000 Euro je Kind als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Ohne Bedeutung ist, ob die Kinderbetreuung erwerbsbedingt oder nicht erwerbsbedingt ist. Kinderbetreuungskosten dürfen geltend gemacht werden für leibliche Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder, nicht aber für Stiefkinder und Enkelkinder. Ausnahme bei Stiefkindern: Ist der Steuerpflichtige mit einem neuen Ehepartner verheiratet und wird mit diesem zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, können die Betreuungskosten auch vom Stiefelternteil getragen worden sein.

In der Steuererklärung machte das Ehepaar den kompletten Kindergartenbeitrag in Höhe von 926 Euro bei den Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt kürzte die geltend gemachten Sonderausgaben um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss und rechnete:

  Kosten Kindergarten

   926 Euro  

  abzgl. steuerfreier Arbeitgeberzuschuss

   600 Euro  

  verbleiben

   326 Euro  

  davon 2/3 abziehbar

   218 Euro  

Nachdem der Einspruch des Ehepaares gegen den Steuerbescheid und die Klage vor dem erstentscheidenden Finanzgericht Baden-Württemberg (dort: Urteil vom 6.5.2020, Az. 1 K 3359/17) keinen Erfolg hatten, wurde der Fall jetzt vom Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Sonderausgabenabzug setzt Kosten voraus

Der BFH bestätigte dabei das Urteil aus Baden-Württemberg.

Zwar können nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG Kinderbetreuungskosten und damit auch Kindergartenbeiträge unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Aber: Sonderausgaben setzen nach der gesetzlichen Regelung Aufwendungen voraus.

Der BFH vertrat dem folgend die Ansicht, dass als Sonderausgaben nur solche Ausgaben in der Steuererklärung berücksichtigt werden dürfen, durch die Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sind.

Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss mindert finanzielle Belastung

Gewährt der Arbeitgeber – wie hier – einen steuerfreien zweckgebundenen Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten (§ 3 Nr. 33 EStG), wird also die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen in diesem Umfang gemindert. So werden unberechtigte Doppelbegünstigungen vermieden (BFH-Beschluss vom 14.4.2021, Az. III R 30/20).

Ein ganz ähnliches Urteil wie aus Baden-Württemberg liegt vom Finanzgericht Köln vor. Hier ist die Revision beim BFH noch anhängig – wir gehen davon aus, der BFH auch im Kölner Fall auf die Kürzung des Sonderausgabenabzugs bestehen wird.

Mehr zum Urteil des FG Köln vom 14.8.20200 (Az. 14 K 139/20; Az. der Revision beim BFH: III R 54/20) und den Voraussetzungen für die Absetzung von Kinderbetreuungskosten finden Sie hier.

Sonderausgaben für Kindergartengebühren – das sind die Regeln

Für den Abzug von Kindergartenkosten in der Steuererklärung gilt also:

  • Der Abzug von Sonderausgaben setzt Aufwendungen voraus, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird.

  • Der Steuerpflichtige wird durch Beiträge in dem Umfang nicht belastet, die der Arbeitgeber hierfür durch einen zweckgebundenen Zuschuss gewährt.

  • Als Sonderausgaben abziehbare Kinderbetreuungskosten sind um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen.

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(MB)

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