Kind wohnt im Ausland: Unterhalt steuerlich abziehbar?
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Wer sein im Ausland lebendes volljähriges Kind finanziell unterstützt, muss damit rechnen, dass das Finanzamt prüft, ob eine konkrete Unterhaltsverpflichtung besteht. Dies gilt nicht nur für Drittstaaten, sondern auch dann, wenn das Kind in einem anderen EU-/EWR-Staat wohnt.
Inhalt
Kind mit abgeschlossener Ausbildung
Entscheidend ist die konkrete Unterhaltsberechtigung bei der Unterstützung volljähriger Kinder.
Hat ein erwachsenes Kind eine angemessene Ausbildung erhalten, schulden die Eltern oder Großeltern grundsätzlich keine finanzielle Unterstützung für eine zweite Ausbildung.
Damit hat ein volljähriges Kind nach abgeschlossener Erstausbildung keinen Unterhaltsanspruch mehr. Unterhaltsleistungen an ein volljähriges, im Ausland lebendes Kind mit abgeschlossener Ausbildung können daher nicht berücksichtigt werden.
Wann ist ein volljähriges Kind »bedürftig«?
Zudem ist ein volljähriges Kind nur dann unterhaltsberechtigt, wenn es außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB).
Eine solche »Bedürftigkeit« liegt zivilrechtlich vor, wenn das Kind vermögenslos ist und über kein ausreichendes Einkommen verfügt. Hierbei trifft ein Kind im erwerbsfähigen Alter eine generelle Erwerbsobliegenheit: Es hat durch Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt sicherzustellen.
Arbeitslosen volljährigen Kindern ist wegen der strengen Erwerbsobliegenheit grundsätzlich jeder Ortswechsel und jede Arbeit zumutbar. Damit besteht grundsätzlich keine Unterhaltspflicht.
Unterhalt bei Krankheit, Behinderung und in anderen Ausnahmefällen
Eine Ausnahme kann bestehen, wenn besondere Umstände wie Krankheit oder Behinderung oder Arbeitslosigkeit trotz ordnungsgemäßer Bemühung um eine Beschäftigung vorliegen.
Der Abzug von Unterstützungsleistungen für ein im Ausland lebendes Kind ist zum Beispiel möglich, wenn
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das Kind arbeitslos ist, aber aus guten Gründen einer generell bestehenden Erwerbsobliegenheit nicht nachkommen kann (zum Beispiel bei einer länger andauernden Krankheit oder bei intensiver Arbeitssuche),
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das Kind sich noch in Erstausbildung befindet und das 25. Lebensjahr vollendet hat,
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das Kind wegen der Betreuung eines eigenen Kindes bedürftig ist,
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ein erwerbsunfähiges behindertes Kind nicht als Kind berücksichtigt werden kann, weil die Behinderung nach Vollendung des 25. bzw. 27. Lebensjahres eingetreten ist.
Unterhalt an verheiratete Kinder im Ausland
Bei verheirateten, im Ausland lebenden Kindern besteht eine konkrete Unterhaltspflicht nur, wenn die Ehepartner der Kinder nicht so leistungsfähig sind, dass diese ihrer vorrangigen Unterhaltsverpflichtung nachkommen können.
Damit sind Unterhaltsleistungen an verheiratete Kinder im Ausland grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Unterhalt für minderjährige Kinder im Ausland absetzen?
Bei minderjährigen Kindern ist kein Unterhalt absetzbar: Weil für diese Kindergeld gezahlt wird bzw. die Freibeträge für Kinder in Betracht kommen, können Unterhaltsaufwendungen nicht geltend gemacht werden.
Wie viel Unterhalt für Kinder darf man abziehen?
Wer den typischen Lebensunterhalt für einen »Bedürftigen« übernimmt, darf diesen bis zum Unterhaltshöchstbetrag in der Steuererklärung abziehen. Die Kosten gehören in den Bereich der außergewöhnlichen Belastungen.
Der Unterhaltshöchstbetrag entspricht dem steuerlichen Grundfreibetrag.
Umfasst der Unterstützungszeitraum das gesamte Kalenderjahr, ist der Jahres-Unterhaltshöchstbetrag maßgeblich.
Ist der Unterstützungszeitraum kürzer als das Kalenderjahr oder wird die Unterhaltszahlung zwischendurch unterbrochen, gibt es den zeitanteiligen Unterhaltshöchstbetrag. Der Jahresbetrag wird dann um die Monate gekürzt, in denen die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Ergibt sich nach der Kürzung kein voller Euro-Betrag, wird auf den nächsten vollen Euro aufgerundet.
Wie hoch ist der Unterhaltshöchstbetrag?
Der Unterhaltshöchstbetrag beträgt
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für 2022: im Jahr 10.347 Euro bzw. im Monat 863 Euro (gerundet),
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für 2023: im Jahr 10.908 Euro bzw. im Monat 909 Euro,
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für 2024: im Jahr 11.604 Euro bzw. im Monat 967 Euro.
Zum Unterhaltshöchstbetrag kommen noch die für die Absicherung der unterhaltenen Person aufgewandten Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung hinzu (Basisabsicherung).
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(MB)