Hausverkauf an Ex-Partner bei Scheidung kann steuerpflichtig sein
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Verkauft der geschiedene Ehegatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner, kann der Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterfallen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Im entschiedenen Fall hatte ein Mann zusammen mit seiner früheren Ehefrau im Jahr 2008 ein Einfamilienhaus gekauft, in dem er dann mit Frau und Kind lebte.
2015 zog er aus und die Ehe wurde geschieden. Die (Ex-)Frau und das gemeinsame Kind blieben in dem Haus wohnen.
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Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsverfahren stritten sich die getrennt lebenden Ehepartner über die Immobilie. Nachdem die Ehefrau dem Mann die Versteigerung angedroht hatte, verkaufte dieser im Jahr 2017 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an die (frühere) Ehefrau. Diese nutzte die Immobilie weiterhin mit dem gemeinsamen Kind zu eigenen Wohnzwecken.
Das Finanzamt unterwarf den Gewinn aus der Veräußerung des Miteigentumsanteils der Einkommensteuer.
Dagegen wehrte sich der Mann, unterlag aber sowohl vor dem erstinstanzlich entscheidenden Finanzgericht als auch vor dem Bundesfinanzhof.
Der BFH erklärte zur Begründung, ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liege vor, wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren angeschafft und wieder veräußert werde. Dies gelte auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil, der im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung von einem Miteigentümer an den anderen veräußert werde.
Zum Verhängnis wurde dem Mann dabei sein Auszug im Jahr 2015: Der Verkauf einer Immobilie ist dann nicht steuerbar, wenn die Immobilie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Ein in Scheidung befindlicher Ehegatte, so der BFH, nutze das in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt aber nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er ausgezogen ist und nur noch sein geschiedener Ehegatte und das gemeinsame Kind weiterhin dort wohnen.
Die Drohung der Ehefrau, das Haus zu versteigern, hatte auf die Entscheidung keinen Einfluss. Sie hatte zwar ihren Ex-Partner erheblich unter Druck gesetzt, letztlich hatte dieser aber seinen Anteil an dem Einfamilienhaus an seine geschiedene Frau freiwillig veräußert. Daher konnten die Richter keine Zwangslage erkennen, die das Vorliegen eines (steuerpflichtigen) privaten Veräußerungsgeschäfts ausschließt. Eine solche Zwangslage liegt zum Beispiel vor, wenn ein Haus oder eine Eigentumswohnung enteignet oder zwangsversteigert wird (BFH-Urteil vom 14.2.2023, Az. IX R 11/21).
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(MB)