Gibt es Kindergeld bei »Erasmus+«?
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Für ein Kind, das an einen Freiwilligendienst im Rahmen des Europäischen Programms Erasmus+ teilnimmt, gibt es nur dann Kindergeld, wenn der Dienst im Rahmen eines von einer Nationalen Agentur genehmigten Projekts durchgeführt wird. Nicht ausreichend ist, dass eine Organisation für ein Programm Erasmus+ lediglich registriert und akkreditiert ist.
Das geht aus einem Urteil des BFH hervor, in dem es um folgenden Sachverhalt ging:
Die Tochter des Klägers hatte ihre Schulausbildung im Sommer 2018 beendet und ab September 2018 einen Freiwilligendienst im Europäischen Ausland bei der Organisation X angetreten. Die Organisation war als Veranstalter für das von der Europäischen Union eingerichtete Programm Erasmus+ registriert und akkreditiert.
Die Familienkasse lehnte die Weitergewährung von Kindergeld ab August 2018 ab.
Vor dem erstentscheidenden Finanzgericht hatte die Klage der Eltern Erfolg (Sächsisches FG, Urteil vom 17.9.2019, Az. 2 K 1701/18). Allerdings legte die Familienkasse Revision gegen das Urteil ein, sodass sich jetzt der BFH mit dem Thema beschäftigen musste.
Dort kamen die Richterinnen und Richter zu dem Ergebnis, dass für an einem Freiwilligendienst teilnehmende Kinder nur dann weiter Kindergeld gezahlt wird, wenn es sich um die konkret im Einkommensteuergesetz – in Verbindung mit den dort genannten Bestimmungen – umschriebenen Dienste handelt.
Ein Freiwilligendienst im Rahmen des Programms Erasmus+ kann deshalb nur dann zur Gewährung von Kindergeld führen, wenn er die in der EU-Verordnung Nr. 1288/2013 und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen (Programmleitfaden) dargelegten Voraussetzungen erfüllt.
Genehmigung durch »Nationale Agentur« erforderlich
Es muss sich danach um eine Tätigkeit im Rahmen eines geförderten Projekts handeln. Ein solches Projekt liegt aber nur vor, wenn es von einer entsprechenden Nationalen Agentur genehmigt worden ist.
Nicht ausreichend ist, dass eine Organisation für ein Programm Erasmus+ lediglich registriert und akkreditiert ist.
In Deutschland setzen vier Nationale Agenturen das EU-Programm Erasmus+ um. Hier finden Sie Ihre Ansprechpartner, wenn es um Projektberatung, Antragstellung und Unterstützung für Ihre europäischen Projekte geht. (Quelle: erasmusplus.de)
Da das erstentscheidende Finanzgericht keine Feststellungen dazu getroffen hatte, ob die Tochter hier im Rahmen eines von der Nationalagentur anerkannten Projekts tätig geworden war, konnte der BFH allerdings nicht abschließend entscheiden und verwies die Sache an das FG zurück. Dieses wird sich nun erneut mit dem Fall beschäftigen und prüfen müssen, ob die unabdingbar erforderliche Genehmigung durch eine Nationale Agentur vorliegt. Nur dann können die Eltern der jungen Frau weiter Kindergeld für ihre Tochter erhalten (BFH-Urteil vom 1.7.2020, Az. III R 51/19).
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(MB)